Bauherren und ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Baugenehmigung und die Bauvorlagen zu genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mindestens bis zum Abbruch oder zur Beseitigung der baulichen Anlagen aufzubewahren. Zudem sind sie verpflichtet, die Unterlagen im Falle des Übergangs des Eigentums an die jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Falls diese Unterlagen im Einzelfall nicht mehr vorliegen sollten und auch über die bisherigen Eigentümer nicht zu beschaffen sind, können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Gewährung von Akteneinsicht bei der Bauaufsichtsbehörde oder die Anfertigung von Kopien aus den dort aufbewahrten Bauakten in Betracht kommen. Von besonderem Interesse können Bauakten etwa sein, wenn jemand ein bebautes Grundstück erwerben und sich vergewissern möchte, dass für alle Gebäude die erforderlichen Baugenehmigungen vorliegen. Auch wer ein bestehendes Gebäude umbauen möchte, findet in den Bauakten häufig wichtige Informationen für die weitere Planung (z.B. Nachweise der Standsicherheit).
Was ist zu beachten?
Akteneinsicht wird aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nur Eigentümern und deren Bevollmächtigten gewährt. Ein Eigentumsnachweis ist vorzulegen.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Kreisverwaltung. Der Landkreis ist bemüht, Ihrem Anliegen je nach personeller Verfügbarkeit so schnell wie möglich zu entsprechen. Gewisse Wartezeiten von mehreren Wochen lassen sich in der Regel aber nicht vermeiden. Der Landkreis bittet hierfür um Verständnis.
Die Gewährung von Akteneinsicht oder die Anfertigung von Kopien sind kostenpflichtig und nur auf schriftlichen Antrag möglich. Für die Beantragung nutzen Sie bitte das nachstehende Formular, das auch Informationen zu den zu erhebenden Gebühren und Auslagen enthält.