Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt.
Die Erlaubnis kann auf Antrag verlängert werden.
§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs.