Ausländerangelegenheiten

Allgemeine Informationen

Informationen zum Ausländerrecht können Sie in den Standorten Rotenburg (Wümme), Zeven und Bremervörde erhalten. Das Ausländerrecht wird unterschieden in allgemeines Ausländerrecht und Asylrecht.

Das Ausländerrecht ist ein sehr komplexes Thema, mit vielen unterschiedlichen Rechtsquellen und Entscheidungen in der Rechtsprechung. Auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs spielen eine immer größer werdende Rolle.

Konkrete Anfragen beantworten gern die Sachbearbeiter, vorausgesetzt der Schutz persönlicher Daten gebietet keine Auskunftssperre.

Ausländer, die sich bereits mehrere Jahre erlaubt in Deutschland aufhalten und sich in die hiesigen Verhältnisse integriert haben, insbesondere deutsche Sprachkenntnisse besitzen und ihren Lebensunterhalt sichern können, können unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. 

An wen muss ich mich wenden?

Für die Städte Rotenburg (Wümme) und Visselhövede, die Samtgemeinden Bothel, Fintel und Sottrum im Standort Rotenburg (Wümme):

- Herr Lamm (Anfangsbuchstabe des Nachnamens A - D)

- Frau Lorenz (Anfangsbuchstabe des Nachnamens E - Kn)

- Frau Jehl (Anfangsbuchstabe des Nachnamens Ko - O)

- Herr Reff (Anfangsbuchstabe des Nachnamens P - Z)

 

Für die Samtgemeinden Sittensen, Tarmstedt, Zeven und die Gemeinde Scheeßel im Standort Zeven:

- Frau Franke (Anfangsbuchstabe des Nachnamens A - D)

- Frau Meinken (Anfangsbuchstabe des Nachnamens E - L)

- Frau Schmedes (Anfangsbuchstabe des Nachnamens M - N)

- Frau Hübner (Anfangsbuchstabe des Nachnamens O - Z)

Für die Stadt Bremervörde, die Gemeinde Gnarrenburg und die Samtgemeinden Geestequelle und Selsingen im Standort Bremervörde:

- Herr Heitmann (Anfangsbuchstabe des Nachnamens A - Kn)

- Frau Klein (Anfangsbuchstabe des Nachnamens Ko - Z)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Allgemein:

  • Antrag
  • gültiger Pass
  • aktuelles Passfoto
  • Finanzierungsnachweis
  • Wohnraumnachweis des Vermieters
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassungsbescheinigung der Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungsstätte oder eine Bescheinigung, aus der Aufenthaltszweck, Studiendauer und Fachrichtung ersichtlich sind

Hinweis

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Rechtsgrundlage

Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter die spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat.

Als speziellere Vorschriften kommen z.B. in Betracht:

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf der folgenden Internetseite: