Zur Aufstellung eines Containers im öffentlichen Verkehrsraum bedarf es grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO. Darüber hinaus hängt die Möglichkeit, wie und wo ein Container aufgestellt werden kann, grundsätzlich von den örtlichen Gegebenheiten und Platzverhältnissen im öffentlichen Verkehrsraum ab und kann daher nur individuell entschieden werden.
Durch die Nutzung darf die öffentliche Verkehrsfläche nicht verschmutzt oder beschädigt werden und ist nach Ablauf der Genehmigungsfrist sofort wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und - falls erforderlich - zu reinigen.