Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten: Erteilung

Allgemeine Informationen

In Gebieten, die als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, wird für folgende Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung benötigt:

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forst-wirtschaft eingesetzt werden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vor-sorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Überschwemmungsgebiete sind Flächen, die bei Hochwasser überschwemmt werden können. Sie sind für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und für die erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten.

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat die potenziell gefährdeten Gebiete an zahlreichen Gewässern nach einem hundertjährigen Ereignis (HQ 100) rechnerisch ermittelt, in Karten dargestellt (Link s. unten) und durch Bekanntmachung vorläufig gesichert. Damit haben diese Gebiete bereits den Status eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes.

Im Landkreis Rotenburg (Wümme) wurden bisher durch Verordnung das Überschwemmungsgebiet für die Obere Oste von der Kreisgrenze zum Landkreis Harburg bis Bremervörde, für die Wümme von der Kreisgrenze zum Landkreis Harburg bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Verden und für die Wieste von unmittelbar vor der Kreisgrenze im Flecken Ottersberg bis zur Samtgemeinde Sottrum, Gemarkung Horstedt festgesetzt. Weitere werden nach und nach folgen.

In den Überschwemmungsgebieten und vorläufig gesicherten Gebieten sind die in §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aufgeführten Maßnahmen untersagt. Hiervon kann der Landkreis für bestimmte Handlungen Ausnahmen zulassen.


In Planung

Im Folgenden finden Sie Informationen zu laufenden Verordnungsverfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten.

Verfahrensunterlagen ÜSG Rhalandsbach
Verordnungstext
Erläuterungen
Übersichtskarte
Lageplan
Lageplan Tiefenkarte
Lageplan technische Grundlagen
Fotodokumentation

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Den für Sie zuständigen Ansprechpartner entnehmen Sie bitte dem Dokument „Zuständigkeiten Amt für Wasserwirtschaft & Straßenbau“.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.