Anzeigepflicht
Seit dem 01.01.2020 besteht eine neue Anzeigepflicht für Heilpraktiker/innen. Durch Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 17.12.2019 wurde der neue § 7 a in das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst aufgenommen. Demnach müssen Heilpraktiker/innen dem Gesundheitsamt unverzüglich ihre Tätigkeit schriftlich anzeigen, wenn sie die Heilkunde ausüben wollen. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die mit der Anzeige vorgelegt werden muss. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Gesundheitsamt ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Auch alle Heilpraktiker, die bereits vorher eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und weiterhin ausüben, sind zu der Anzeige bis zum 01.03.2020 verpflichtet.
Ein Anzeigeformular ist unter „Dokumente“ zum Download eingestellt.
Die Anzeige beim Gesundheitsamt ersetzt nicht Anzeigen oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften.
Der/Die Heilpraktiker/in hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.
Heilpraktiker/in ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.