Seit dem 1. Januar 2024 ist die elektronische Antragstellung für die in § 3a NBauO aufgezählten Anträge möglich. Es handelt sich um folgende Anträge:
- Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),
- Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),
- Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),
- Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),
- Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),
- Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1),
- Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),
- Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1) und
- Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)
Die elektronische Antragstellung ist über den Online-Dienst Bauen online möglich. Für die Anträge nach den Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 9 sind weiterhin die amtlich vorgeschriebenen Formulare sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die amtlich vorgeschriebenen Formulare finden Sie hier oder unter dem untenstehenden Link.
Wichtig: Für die elektronische Antragstellung ist eine Anmeldung mit der BundID erforderlich. Die Anmeldung mit dem Servicekonto ist nicht ausreichend.
Zunächst können die Anträge weiterhin in Papierform eingereicht werden.