Baudenkmale sind von Menschen geschaffene bauliche Anlagen und Gebäude, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, städtebaulichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die rechtliche Grundlage ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz.
Alle Maßnahmen an Baudenkmalen (auch Abbrüche, Instandsetzungen usw.) sind genehmigungspflichtig und müssen formal beim Landkreis beantragt werden. Ebenso muss die Ausstellung einer Bescheinigung (Vorlage beim Finanzamt) zur erhöhten, steuerlichen Absetzbarkeit sowie Bezuschussungen formal beantragt werden.
Die untere Denkmalschutzbehörde (Landkreis) ist zuständig für die Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen, die Bescheinigung von Kosten für die erhöhte, steuerliche Absetzbarkeit und die Weiterleitung von Zuschussanträgen bei allen Maßnahmen an Baudenkmalen. Eigentümer, Architekten und Handwerker werden auf Wunsch ausführlich informiert und beraten.
Vor Erteilung einer Genehmigung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Zuschüsse können nur für noch nicht begonnene Maßnahmen beantragt werden und es darf vor einer Entscheidung über den Zuschuss durch den Zuschussgeber nicht angefangen werden, unabhängig davon, ob die bau- oder denkmalrechtliche Genehmigung bereits vorliegt. Die Aufwendungen für die erhöhte, steuerliche Absetzbarkeit können nur für Maßnahmen bescheinigt werden, die genehmigt und mängelfrei ausgeführt sind.
Auskünfte über Fördermöglichkeiten durch EU-Mittel im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten Entwicklung (ZILE) erhalten Sie über das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und über das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg.
Für weitere Informationen und Antragsvordrucke nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner auf oder vereinbaren Sie einen Termin.