Baudenkmalpflege - Zuwendung zum Erhalt von Baudenkmalen

Allgemeine Informationen

Der Landkreis Rotenburg (Wümme) gewährt nach Maßgabe der angefügten Richtlinie und der Verwaltungshandreichung für die Gewährung von Zuschüssen und Zuweisungen aus Kreismitteln Zuschüsse für Maßnahmen des Denkmalschutzes an Baudenkmalen gemäß § 3 Absatz 2 und 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. 

Förderfähig sind Projekte und Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die:

- der dauerhaften Erhaltung oder Restaurierung denkmalwerter Substanz,
- der Notsicherung gefährdeter Bausubstanz mit Denkmaleigenschaft oder
- der Grundlagenermittlung (zum Beispiel restauratorische Befundungen, historische Bauforschung oder Dokumentationen) dienen.

In begründeten Ausnahmefällen sind Kosten des denkmalbedingten Mehraufwands für Neubauteile (Rekonstruktionen) förderfähig.


Entscheidungsrelevante Kriterien sind insbesondere die Vorbildlichkeit der Maßnahme aus denkmalfachlicher Sicht, die Dringlichkeit der Maßnahmendurchführung sowie die Herstellung einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer erforderlichen Maßnahme.


Nicht förderfähig sind Kosten für Renovierungsarbeiten sowie Umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen.


Die Förderung von bereits begonnenen Maßnahmen oder eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.


In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.


Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle nicht öffentlichen Eigentümer und Verfügungsberechtigte (zum Beispiel auch eingetragene Vereine) von Baudenkmalen im Landkreis.


Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung oder als Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.


Die Höhe der Förderung ist abhängig von der zu fördernden Maßnahme und den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.


Die Förderung kann mit Fördermitteln anderer Stellen kombiniert werden. Förderfähig sind die Kosten nur in dem Umfang, in dem keine Zuwendung von Dritten bewilligt worden ist (Verbot der Doppelförderung).