Wenn Sie alleinsorgender Elternteil sind, können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.
Beratung, Unterstützung und Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
Allgemeine Informationen
Jede Mutter und jeder Vater, bei denen ein Kind wohnt, sowie alle werdenden Mütter und Volljährige bis zum 21. Lebensjahr, die im Landkreis Rotenburg (Wümme) ihren ständigen Wohnsitz haben, können die Beratung und Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Bei alleinigem Sorgerecht für Kinder beinhaltet dies auch die Unterstützung bei gerichtlichen Verfahren.
Die Beratung und Unterstützung seitens des Jugendamtes erfolgt in folgenden Bereichen:
Vaterschaft
- Beratung und Unterstützung der Mutter bezüglich der Klärung der Vaterschaft zu ihrem Kind vor und nach der Geburt
- Vertretung des Kindes vor Gericht in Vaterschaftsprozessen, insbesondere, wenn der Vater sein Kind nicht anerkennen will
Unterhalt
- Berechnung, Beurkundung und notfalls gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs
- Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen
- Beratung und Unterstützung junger Erwachsener bis zum 21. Lebensjahr hinsichtlich der eigenen Unterhaltsansprüche
- Beratung und Unterstützung des betreuenden Elternteils nichtehelicher Kinder hinsichtlich ihres eigenen Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Elternteil des Kindes
- Aufzeigen von Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Unterhaltsersatzleistungen [siehe z.B. Unterhaltsvorschuss , Unterhaltssicherung]
Elterliche Sorge
- Beratung in rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung
- Ausstellung von Bescheinigungen für das Bestehen des alleinigen Sorgerechts (sogenannter Negativattest)
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (Umgangsrecht - Besuche, Auskunftsanspruch) [erfolgt durch den Allg. Sozialen Dienst]
Beurkundungen [werden nur von den Urkundspersonen wahrgenommen]
Verfahrensablauf
Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.
Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.
Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen sowie die Führung einer Beistandschaft ist das örtlich zuständige Jugendamt.
Voraussetzungen
Für die berechtigten Personen gelten keine besonderen Voraussetzungen.
Einkommen oder Vermögen haben keinen Einfluss auf den Beratungsanspruch oder die Einrichtung einer Beistandschaft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.
Das können beispielsweise
- anwaltliche Schreiben,
- Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
- ggf. das Scheidungsurteil und
- die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
sein.
Was im Einzelfall erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Ein vor einem Besuch im Jugendamt geführtes Telefongespräch kann hier hilfreich sein.
Welche Gebühren fallen an?
- :
Angebotene Beratung und Unterstützung - :
Übernahme einer Beistandschaft. Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.
Bearbeitungsdauer
Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des „Privatrechts“ tätig.
Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage.
Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.
Rechtsbehelf
Bei Unzufriedenheit mit der vom Jugendamt angebotenen Beratung und Unterstützung kann eine Beschwerde bei der jeweiligen Kommune (Stadt oder Landkreis) erfolgen, zu der das Jugendamt gehört.
Bei Unzufriedenheit mit der Führung der Beistandschaft kann diese mit einem formlosen schriftlichen Antrag beendet werden.
Anträge / Formulare
Keine