Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII bzw. dem Nds. Bestattungsgesetz sind vorrangig die Erben, aber auch Unterhaltspflichtige und sonstige Angehörige, auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben.
Der Sozialhilfeträger übernimmt die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann die Kosten zu tragen.