Blinde erhalten vom Sozialamt ein einkommens- und vermögensabhängiges Blindengeld, das den durch die Blindheit verursachten Mehraufwand ausgleichen soll. Anspruch auf Blindengeld besteht nur, soweit solche Leistungen nicht von anderer Seite gewährt werden. Zu solchen Leistungen zählt vor allem das in der Regel von Einkommen und Vermögen unabhängige Landesblindengeld. Erhält der Blinde Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz, sind diese Leistungen mit bis zu 70% auf die Blindenhilfe anzurechnen.
Die Blindenhilfe beträgt für Blinde (Stand: 01.07.2024)
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben monatlich 880,28 Euro
- und für alle anderen monatlich 440,90 Euro
Befindet sich der Blinde in einer Einrichtung und werden die Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, maximal um 50 vom Hundert.
Der Anspruch auf Blindenhilfe ist abhängig von der Bereitschaft, zumutbare Arbeit zu leisten. Sie kann auch versagt werden, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist.