Während einer (außer-)betrieblichen Ausbildung oder beispielsweise einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können Sie einen ergänzenden Anspruch auf Bürgergeld haben. Vorrangig sind aber Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld in Anspruch zu nehmen.
Gleiches gilt, wenn Sie Schülerin oder Schüler in einer schulischen Ausbildung sind und Leistungen nach dem BAföG erhalten. Auch wenn Sie während Ihres Studiums BAföG erhalten und im Haushalt Ihrer Eltern wohnen, können Sie ergänzendes Bürgergeld erhalten. Für Sie sind die nachfolgenden Leistungen daher nicht relevant.
Wenn Sie studieren und nicht bei Ihren Eltern wohnen, in Ausbildung sind und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben (zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze) oder in Ausbildung und im Internat untergebracht sind, kommen die folgende Leistungen für Sie in Betracht:
Leistungen für ergänzende Mehrbedarfe
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzlich zur Ausbildungsförderung (zum Beispiel BAföG-Leistungen) einen Zuschuss für sogenannte Mehrbedarfe beantragen. Dazu zählen:
- Mehrbedarf für werdende Mütter
- Mehrbedarf für Alleinerziehende
- Mehrbedarf für medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung
- Mehrbedarf soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (zum Beispiel Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts)
Wenn Sie Einkommen haben, das Ihren Regelbedarf und die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übersteigt, mindert der übersteigende Betrag die Leistung für den Mehrbedarf.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Wenn Sie schwanger sind oder ein Kind geboren haben, haben Sie Anspruch auf eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für eine Erstausstattung, zum Beispiel für Kleidung oder Möbel. Bedingung ist, dass Sie sich in einer finanziellen Notsituation befinden.
Härtefalldarlehen
In besonderen Härtefällen können Sie während Ihrer Ausbildung ein Darlehen erhalten. Das ist möglich, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende Umstände Ihre Ausbildung gefährden und/oder Sie in eine existenzbedrohende Notsituation geraten.
Ein Härtefalldarlehen können Sie erhalten, wenn Sie kein BAföG erhalten oder Ihre BAföG-Leistungen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und Sie nicht in der Lage sind, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Abhilfe zu sorgen.
Das zinslose Härtefalldarlehen müssen Sie nach der Ausbildung zurückzahlen.
Härtefallzuschuss
Wenn Sie als Schülerin oder Schüler in einer schulischen Ausbildung keine Ausbildungsförderung erhalten, weil Sie bestimmte Altersgrenzen überschritten haben und ein Härtefall sind, können Sie unter Umständen einen Zuschuss erhalten, wenn dieser für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist. Der Zuschuss kann gezahlt werden für
- Regel- und Mehrbedarfe,
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Altersgrenze für Ausbildungsförderung liegt in der Regel bei 45 Jahren, weitere Ausnahmen sind möglich.
Studierende können keinen Härtefallzuschuss erhalten, sondern nur ein Härtefalldarlehen.
Übergangsdarlehen
Wenn Sie bereits Leistungen der Grundsicherung beziehen und eine Ausbildung beginnen, können Sie für den ersten Monat ein Übergangsdarlehen erhalten. Dieses Darlehen kann Ihnen helfen, eine finanzielle Lücke zu überbrücken, bis Sie Ihre erste Ausbildungsvergütung oder Ausbildungsförderung erhalten. Es verhindert, dass Ihr Ausbildungsstart gefährdet wird. Es wird nur für den ersten Monat der Ausbildung gewährt und am Monatsanfang gezahlt. Die Höhe orientiert sich am Bürgergeld.
Das zinslose Darlehen müssen Sie nach der Ausbildung zurückzahlen.