Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in

Allgemeine Informationen

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung in Jugendstrafsachen. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse

Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.

Sie werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Jugendschöffengerichts oder der Jugendkammer der Landgerichte eingesetzt.

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt.

Ehrenamtliche Jugendschöffinnen/-schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028                    

Bedeutung

Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind Vermittler/innen zwischen Justiz und Bevölkerung und wirken auf eine demokratische und bürgernahe Rechtsprechung hin, sie sind ein wichtiges Element der Unabhängigkeit der Justiz. Schöffinnen/Schöffen sind wie Berufsrichter/innen nur dem Gesetz unterstellt, sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus. Über Schuld und Strafe von Angeklagten wird gemeinsam entschieden, somit stehen die Schöffinnen/Schöffen vor verantwortungsvollen Aufgaben.

Einsatzmöglichkeiten

Ihr Einsatz erfolgt an den Amtsgerichten in Zeven, Bremervörde und Rotenburg/Wümme oder an den Landgerichten Stade und Verden.

Wie können Sie sich bewerben?

Für die Bewerbung als Jugendschöffin/- schöffe füllen Sie bitte den Bewerbungsbogen im unteren Fenster aus und senden diesen vollständig ausgefüllt, bis zum 14.04.2023 an den Landkreis Rotenburg (Wümme) zurück.

Voraussetzungen des Schöffenamtes und Ausschlussgründe

Zur Übernahme des Schöffenamtes sind nur

  • deutsche Staatsangehörige berechtigt – aber auch verpflichtet,
  • die das Alter zu Beginn der Amtsperiode (am 1. Januar 2024) von mindestens 25 Jahre erreicht, aber noch nicht 70 Jahre vollendet haben
  • ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Rotenburg/Wümme haben
  • gesundheitlich, d.h. körperlich und geistig geeignet sind das Amt auszuüben
  • über die sprachliche Eignung verfügen
  • sowie erzieherische Erfahrungen in der Jugenderziehung besitzen (berufliche, ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich von Jugendverbänden, Jugendhilfe- und Freizeiteinrichtungen, im schulischen und sportlichen Bereich, als Ausbilder/in in einem Unternehmen sowie im Rahmen privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeit).

 Ausschlussgründe

  • Tätigkeit als Richter/in, Beamtin/Beamter der Staatsanwaltschaft, Notar/in oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
  • Tätigkeit als Polizei- oder Justizvollzugsbeamtin/-beamter, hauptamtliche/r Bewährungs- und Gerichtshelfer/in o. ä.
  • Tätigkeit als Religionsdiener/in und Mitglieder religiöser Vereinigungen
  • Vorstrafen von mehr als sechs Monaten (auch bei Bewährung) oder schwebendes Ermittlungsverfahren
  • die Bewerber/innen dürfen nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen haben, oder als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter/innen des Staatssicherheitsdienstes der DDR bzw. ihnen gleichgestellte Personen tätig gewesen sein.
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind

Praktische Befähigungskriterien

  • soziale Kompetenz
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • logisches Denkvermögen und Intuition
  • berufliche Erfahrung
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kenntnisse über die Grundlagen des Strafverfahrens, die Bedeutung von Kriminalität und Strafe sowie die Bedeutung der Rolle der Schöffinnen/Schöffen
  • Mut zum „Richten“ über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen
  • Gerechtigkeitssinn, Denken in gerechten Kategorien
  • Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit   

 

Verfahrensablauf

Für die Wahlen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden Vorschlagslisten durch die Jugendhilfeausschüsse der zuständigen Stelle aufgestellt.

Kandidatinnen und Kandidaten für das Jugendschöffenamt können der zuständigen Stelle vorgeschlagen werden. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so schlägt die zuständige Stelle von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor.

Die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolgt bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.

Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Gegen die aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten kann jedermann innerhalb einer Frist von einer Woche mit der Begründung Einspruch einlegen, dass bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten für das Schöffenamt nicht geeignet sind.

Die Vorschlagslisten und etwaige Einsprüche werden dem örtlichen Amtsgericht übersandt. Dort tritt der Schöffenwahlausschuss zusammen, dem unter anderem sieben Vertrauenspersonen angehören, die von der örtlichen Gemeinde gewählt wurden. Den Vorsitz hat eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht. Der Ausschuss entscheidet zunächst über die Einsprüche und wählt anschließend aus den Vorschlagslisten die notwendige Anzahl der Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen.

Am Ende eines jeden Jahres wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an den ordentlichen Sitzungen des folgenden Geschäftsjahres teilnehmen, durch das Gericht per Auslosung bestimmt.

Die Schöffinnen und Schöffen werden zu Beginn ihrer Tätigkeit in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Der Eid oder ein entsprechendes Gelöbnis können mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel („so wahr mir Gott helfe“) geleistet werden. Die Vereidigung gilt für die gesamte Dauer der Wahlperiode.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und  einigen kreisangehöriger Gemeinden.

Zuständige Stelle

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Jugendamt

Hopfengarten 2

27356 Rotenburg (Wümme)

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Wahlen finden alle 5 Jahre statt.

Für die Bewerbung als Jugendschöffin/-schöffe füllen Sie bitte den Bewerbungsbogen aus und senden diesen vollstädig ausgefüllt, bis zum 14.04.2023 an den Landkreis Rotenburg (Wümme) - Jugendamt- zurück.

Was sollte ich noch wissen?

Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden unmittelbar zu den jeweiligen Sitzungstagen des Gerichts herangezogen.

Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen hingegen werden nur bei Verhinderung von Hauptschöffinen und Hauptschöffen aus wichtigen Gründen oder bei außerplanmäßigen Sitzungen des Gerichts herangezogen.

Die Reihenfolge der Heranziehung der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen wird zu Beginn der Wahlperiode ausgelost.

Bemerkungen

Insbesondere für den Bereich Zeven werden noch Jugendschöffinen und Jugendschöffen gesucht.