Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung in Jugendstrafsachen. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse
Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.
Sie werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Jugendschöffengerichts oder der Jugendkammer der Landgerichte eingesetzt.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt.
Ehrenamtliche Jugendschöffinnen/-schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Bedeutung
Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind Vermittler/innen zwischen Justiz und Bevölkerung und wirken auf eine demokratische und bürgernahe Rechtsprechung hin, sie sind ein wichtiges Element der Unabhängigkeit der Justiz. Schöffinnen/Schöffen sind wie Berufsrichter/innen nur dem Gesetz unterstellt, sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus. Über Schuld und Strafe von Angeklagten wird gemeinsam entschieden, somit stehen die Schöffinnen/Schöffen vor verantwortungsvollen Aufgaben.
Einsatzmöglichkeiten
Ihr Einsatz erfolgt an den Amtsgerichten in Zeven, Bremervörde und Rotenburg/Wümme oder an den Landgerichten Stade und Verden.
Wie können Sie sich bewerben?
Für die Bewerbung als Jugendschöffin/- schöffe füllen Sie bitte den Bewerbungsbogen im unteren Fenster aus und senden diesen vollständig ausgefüllt, bis zum 14.04.2023 an den Landkreis Rotenburg (Wümme) zurück.
Voraussetzungen des Schöffenamtes und Ausschlussgründe
Zur Übernahme des Schöffenamtes sind nur
- deutsche Staatsangehörige berechtigt – aber auch verpflichtet,
- die das Alter zu Beginn der Amtsperiode (am 1. Januar 2024) von mindestens 25 Jahre erreicht, aber noch nicht 70 Jahre vollendet haben
- ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Rotenburg/Wümme haben
- gesundheitlich, d.h. körperlich und geistig geeignet sind das Amt auszuüben
- über die sprachliche Eignung verfügen
- sowie erzieherische Erfahrungen in der Jugenderziehung besitzen (berufliche, ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich von Jugendverbänden, Jugendhilfe- und Freizeiteinrichtungen, im schulischen und sportlichen Bereich, als Ausbilder/in in einem Unternehmen sowie im Rahmen privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeit).
Ausschlussgründe
- Tätigkeit als Richter/in, Beamtin/Beamter der Staatsanwaltschaft, Notar/in oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
- Tätigkeit als Polizei- oder Justizvollzugsbeamtin/-beamter, hauptamtliche/r Bewährungs- und Gerichtshelfer/in o. ä.
- Tätigkeit als Religionsdiener/in und Mitglieder religiöser Vereinigungen
- Vorstrafen von mehr als sechs Monaten (auch bei Bewährung) oder schwebendes Ermittlungsverfahren
- die Bewerber/innen dürfen nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen haben, oder als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter/innen des Staatssicherheitsdienstes der DDR bzw. ihnen gleichgestellte Personen tätig gewesen sein.
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
Praktische Befähigungskriterien
- soziale Kompetenz
- Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
- logisches Denkvermögen und Intuition
- berufliche Erfahrung
- Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
- Kenntnisse über die Grundlagen des Strafverfahrens, die Bedeutung von Kriminalität und Strafe sowie die Bedeutung der Rolle der Schöffinnen/Schöffen
- Mut zum „Richten“ über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen
- Gerechtigkeitssinn, Denken in gerechten Kategorien
- Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
- Kommunikations- und Dialogfähigkeit