Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Eingliederungshilfen können so aussehen:
- in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
- die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.
Hilfen nach § 35a SGB VIII werden bei seelischen Behinderungen gewährt, die auf psychische Störungen mit Krankheitswert zurückzuführen sind. Zur Behandlung der psychischen Störungen sollte immer zunächst die optimale medizinische/psychotherapeutische Versorgung gesichert werden. Die Leistungen der Krankenhilfe sind gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe vorrangig.
§ 35 a Abs. 2 SGB VIII beschreibt einen offenen Katalog möglicher Hilfeformen. Nach Bedarf wird die Hilfe
- in ambulanter Form
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in teilstationären Einrichtungen
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
gewährt.
Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII wird durch Vermittlung und Finanzierung einer Hilfe gewährt. Die Fachkräfte des Jugendamtes informieren die Leistungsberechtigten und die Sorgeberechtigten über ihre Rechte, über die Hilfeformen und über das Verfahren zur Anspruchsüberprüfung.