Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

Allgemeine Informationen

Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfen können so aussehen:

  • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
  • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.

Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.

Hilfen nach § 35a SGB VIII werden bei seelischen Behinderungen gewährt, die auf psychische Störun­gen mit Krankheitswert zurückzuführen sind. Zur Behandlung der psychischen Störungen sollte immer zunächst die optimale medizinische/psychotherapeutische Versorgung gesichert werden. Die Leis­tungen der Krankenhilfe sind gegenüber den Leistun­gen der Jugendhilfe vorrangig.

§ 35 a Abs. 2 SGB VIII beschreibt einen offenen Ka­talog möglicher Hilfeformen. Nach Bedarf wird die Hilfe

  • in ambulanter Form
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in teilstatio­nären Einrichtungen
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti­gen Wohnformen

gewährt.

Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII wird durch Vermittlung und Finanzierung einer Hilfe gewährt. Die Fachkräfte des Jugendamtes informieren die Leistungsberechtigten und die Sorgeberechtigten über ihre Rechte, über die Hilfeformen und über das Verfahren zur Anspruchsüberprüfung.

Verfahrensablauf
  • Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
  • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein.
  • Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt.
  • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
  • Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
  • Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe. 
  • Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe
An wen muss ich mich wenden?

Das örtliche Jugendamt

Voraussetzungen
  • Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
  • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
  • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate.
  • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.

Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.