Der Landkreis Rotenburg (Wümme) kann nach Maßgabe der Verwaltungshandreichung "Förderung freiwilliger Leistungen im sozialen Bereich" Zuschüsse, Zuweisungen und Darlehen aus Kreismitteln im Rahmen der jährlich im Haushalt bereitgestellten Mittel gewähren.
Die Förderung nach dieser Handreichung dient der Unterstützung und Weiterentwicklung von Maßnahmen und Projekten, die dazu beitragen, soziale Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen oder zu mildern sowie Aktivitäten, die dazu beitragen, durch Selbsthilfe in persönlichen krisenhaften Lebensphasen zu bestehen.
Dabei ist es dem Landkreis ein besonderes Anliegen, ehrenamtliches, freiwilliges soziales Engagement zu unterstützen. Weitere Informationen (Zuschussempfänger, förderfähige Ausgaben, etc.) entnehmen Sie bitte der Verwaltungshandreichung.
Förderung freiwilliger Leistungen im sozialen Bereich
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für das Folgejahr sollen bis zum 15.08. des laufenden Jahres schriftlich beim Landkreis Rotenburg (Wümme), Sozialamt, eingereicht werden. Anträge, die nicht spätestens am 15.10. schriftlich, mit den notwendigen Unterlagen eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wenn Sie erstmals einen Antrag auf Förderung freiwilliger Leistungen im sozialen Bereich stellen, müssen Sie Ihrem Antrag ein Leistungskonzept (Anlage 1) und einen Finanzierungsplan für das Zuschussjahr (Anlage 2) beifügen. Wird hauptamtliches Personal gefördert, ist zuzätzlich eine Arbeitsplatzbeschreibung (Anlage 3) einzureichen.
Wenn Sie regelmäßig/jährlich einen Antrag stellen, müssen Sie Ihrem Antrag einen Finanzierungsplan für das Zuschussjahr (Anlage 2) beifügen. Ein Leistungskonzept (Anlage 1) reichen Sie bitte nur dann ein, wenn sich zum ursprünglichen Konzept wesentliche Änderungen ergeben haben (z.B. neue Angebote). Wird hauptamtliches Personal neu gefördert, ist zusätzlich eine Arbeitsplatzbeschreibung (Anlage 3) beizufügen.
Welcher Verwendungsnachweis ist zu führen?
Nach Bewilligung eines Zuschusses ist die Verwendung bis zum 31.03. des auf die Zuschussgewährung folgenden Jahres nachzuweisen. Dieser besteht aus einem Sachbericht (Anlage 4) und einem Finanzbericht (Anlage 5).