Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr

Allgemeine Informationen

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen
  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.
  • Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein.
  • Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein.
  • Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der gewerblichen Personenbeförderung erforderlich

  • Antrag schriftlich
  • Gewerbeanmeldung
  • Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen über die Fahrzeuge
  • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
    • Eigenkapitalbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
  • Nachweis der fachlichen Eignung (Prüfungszeugnis der IHK, dem Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend)
  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit für alle zur Führung der Geschäfte bestellte Personen (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
  • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (wenn Inhaber der fachlichen Eignung von Antragsteller/Unternehmer abweicht)

Verfahren

Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen

Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von:

  • Gemeinden
  • Gewerbeaufsichtsbehörden
  • der Industrie- und Handelskammer
  • den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.

Bearbeitungsdauer

Üblicherweise wird innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.

Rechtsgrundlage

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Pflichten

Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben u.a. folgende Pflichten:

  • Betriebspflicht gem. § 21 PBefG
  • Beförderungspflicht gem. § 22 PBefG
  • Tarifpflicht gem. § 39 PBefG i.V.m. § 51 PBefG
Was sollte ich noch wissen?

Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.

Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig (mind. 6 Wochen) vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.