Gewerblicher Güterkraftverkehr - EU Lizenz / nationale Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Erlaubnispflichtiger grenzüberschreitender Güterkraftverkehr liegt vor, wenn die zulässige Gesamtmasse von 2,50 t überschritten wird.

Die EU-Gemeinschaftslizenz gem. Art 4 Abs. 2 RL 1072/2009 kann für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ausgestellt werden.

Nationaler Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Die nationale Erlaubnis gem. § 3 Abs. 2 GüKG kann für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ausgestellt werden und ist nur deutschlandweit gültig.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erteilung der EU-Gemeinschaftslizenz und nationalen Erlaubnis ist die Verkehrsbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen

Die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und/oder die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die erforderliche Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung des gewerblichen Güterkraftverkehrs erforderlich

  • Antrag schriftlich
    • + Bestandsliste des Fuhrparks
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, Gewerbeanmeldung
  • Gesellschaftsvertrag
  • Bescheinigung Eigenkapital
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Nachweis über die fachliche Eignung (Verkehrsleiter) (dem Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend)
  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit für alle zur Führung der Geschäfte bestellte Personen sowie Verkehrsleiter (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
  • Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses (für die als Verkehrsleiter bestellte Person)
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

Was sollte ich noch wissen?

Hinweis: Bei Änderungen der Geschäftsführung, Verkehrsleiter, einer Betriebssitzverlegung oder Umfirmierung ist die Behörde davon zu unterrichten und es sind entsprechende Unterlagen einzureichen. Wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner.

Die Erweiterung der Lizenz und der nationalen Erlaubnis ist grundsätzlich während des aktuellen Genehmigungszeitraumes möglich und erfolgt auf Antrag. Wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner

Hinweis zum Werkverkehr: Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

  • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
  • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.

Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.