Grundstücksverkehr über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Allgemeine Informationen

Verträge über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bzw. einer Anzeige nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) ergänzt durch das Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG). Bis zur Erteilung der jeweiligen Grundstücksverkehrsgenehmigung sind die vorliegenden Verträge schwebend unwirksam.

Sowohl das GrdstVG, das NGrdstLwG sowie das LPachtVG dienen dem Schutz der Landwirtschaft vor Ausverkauf des Bodens und zur Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruktur.

Umgang mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverträgen

Ab dem 01.09.2022 gelten in Niedersachsen neue Regelungen zum Umgang mit landwirtschaftlichen Grundstücken. Danach unterliegen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken bereits ab einer Größe von 0,5 ha der Genehmigungspflicht. Land- und / oder forstwirtschaftliche Grundstücksveräußerungen, sei es durch Kauf, Übertragung, Tausch, Erbauseinandersetzungen unter dieser Größe unterliegen grundsätzlich nicht der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und dem NGrdstLwG. Dies gilt allerdings nicht, wenn eine Teilung von Grundstücken zur Umgehung der Genehmigungspflicht erfolgt. Bei der Prüfung der Genehmigungsfreigrenze sind darüber hinaus alle Veräußerungsgeschäfte des Veräußernden der letzten drei Jahre aus dem Zuständigkeitsbereich derselben Genehmigungsbehörde hinzuzuaddieren.

Für die Beantragung der Genehmigung von Veräußerungsgeschäften ist durch den Notar oder einer der Vertragspartner ein Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Landwirtschaftsbehörde für das Kreisgebiet ist der Landkreis Rotenburg (Wümme).

Landpachtverträge

Ähnlich wie bei den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverträgen verhält es sich bei den Landpachtverträgen. Hier entscheidet der Grundstücksverkehrsausschuss über die Beanstandung oder Nichtbeanstandung der angezeigten Pachtverträge unter der Anwendung des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) und des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG). Pachtverträge über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke unter 0,5 ha sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

Grundstücksverkehrsausschuss

Der Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreises Rotenburg (Wümme) setzt sich zusammen aus 2 Vertretern des Kreistages und 4 Vertretern der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (ein beratendes Mitglied). Die Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses entscheiden alle 4 bis 5 Wochen in einer nichtöffentlichen Sitzung über die vorliegenden Anträge unter Anwendung des Grundstücksverkehrsgesetzes.

An wen muss ich mich wenden?

Landwirtschaftsbehörde für das Kreisgebiet ist der Landkreis Rotenburg (Wümme).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Beantragung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung erfolgt in der Regel durch den Notar. Um das Verfahren gem. § 10 VwVfG möglichst einfach, zweckmäßig und zügig durchführen zu können soll für die Beantragung das elektronische Formular verwendet werden. Dieses können Sie obenstehend zur Bearbeitung auswählen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der erforderlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlage
  • Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)
  • Nds. Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
  • Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
  • Reichssiedlungsgesetz (RSG)
  • Höfeordnung (HöfO)