Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) gilt für das Halten und Führen von Hunden in Niedersachsen. Alle Hundehalter müssen ihre Hunde so halten und führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Das NHundG gilt für Hunde aller Rassen. In Niedersachsen existiert keine sogenannte Rasseliste. Das bedeutet, es bestehen keine generelle Erlaubnispflicht oder Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen (z. B. Leinen- oder Maulkorbzwang). Das Gesetz regelt allerdings die Haltung von auffälligen Tieren. Dabei gibt es eine geteilte Zuständigkeit:

Der Landkreis ist als Fachbehörde ausschließlich dafür zuständig zu prüfen, ob ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist (Gefährlichkeitsprüfung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • ein Hund Menschen oder Tiere gebissen oder eine sonst über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
  • auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes, wirkungsgleiches Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet wird.

Für alle weiteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach NHundG sind die Gemeinden zuständig. Diese können im Einzelfall zum Beispiel einen Leinen- und/oder Maulkorbzwang für Hunde anordnen oder die Hundehaltung untersagen.

Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit festgestellt wurde, bedarf der Erlaubnis des Landkreises.

Auch das Führen eines solchen Hundes bedarf der Erlaubnis des Landkreises.

Verfahrensablauf

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend wird darüber entschieden, ob die Erlaubnis erteilt werden kann. Mit der Erlaubnis können Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen verbunden werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen
  • Die Hundehalterin oder der Hundehalter
    • hat das 18. Lebensjahr vollendet,
    • besitzt die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11 NHundG) und persönliche Eignung (§ 12 NHundG) und
    • hat nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 NHundG mit dem Hund bestanden, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwedung,
  • Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten wurde durch einen Wesenstest (§ 13 NHundG) nachgewiesen und
  • Der Hund ist gemäß § 4 NHundG gekennzeichnet und für ihn ist eine Versicherung nach § 5 NHundG nachgewiesen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
  • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wesenstest
  • Sachkundeprüfung, die mit dem betreffenden Hund absolviert wurde
  • Nachweis über das Bestehen oder den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (mind. 500.000 € für Personenschäden und mind. 250.000€ für Sachschäden)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Ziffer XVII.4 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 35,00 EUR - 500,00 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: 3 Monate
zur Vorlage der notwendigen Unterlagen

Was sollte ich noch wissen?

In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.