Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Personen erhalten, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (mehr als 6 Monate, aber nicht dauerhaft),
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern,
- keine Möglichkeit der Selbshilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern haben, wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Jobcenter (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Rentenversicherungsträger (z.B. Erwerbsminderungsrente).
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem
- den maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche oder für eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen),
- die Übernahme des angemessenen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Nach den Grundsätzen der Sozialhilfe ist zuerst die hilfesuchende Person selbst verpflichtet, so zu handeln, dass sie von der Hilfe unabhängig bleibt oder wird. Ist sie nach ihren Kräften nicht imstande (es müssen Einkommen, Vermögen und weitere Ansprüche, z.B. auf Unterhalt, eingesetzt werden) oder reichen ihre Bemühungen nicht aus, muss der Träger der Sozialhilfe tätig werden.
Die laufenden (monatlichen) Hilfeleistungen bemessen sich nach den Regelsätzen, den angemessenen Unterkunftskosten und den Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. Krankenversicherungsbeiträge, Mehrbedarfszuschläge für Alter, Alleinerziehung, Behinderung oder besondere Ernährung).