Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.
Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.
Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
- Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.
Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.
Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:
In Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- digitale Pflegeanwendungen
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- Entlastungsbetrag
In Pflegegrad 2 bis 5:
-
häusliche Pflege in Form von:
- Pflegegeld
- häuslicher Pflegehilfe
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- anderen Leistungen
- digitalen Pflegeanwendungen
- ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
- Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
- Entlastungsbetrag
- stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege
Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.
Wenn eine Person wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in einem Alten- und Pflegeheim versorgt werden muss, kann in Höhe der ungedeckten Kosten ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen.
Diese Art der Sozialhilfe wird dabei nur erbracht, sofern oder soweit den Leistungsberechtigten eine Selbsthilfe aus eigenen Mitteln, z.B. in Form des eigenen Einkommens und Vermögens, oder durch vorrangige Ansprüche, wie z.B. durch Gelder der Pflegeversicherung, Wohngeld oder Hilfe durch Angehörige, nicht möglich oder zuzumuten ist und die häusliche Versorgung nicht mehr durch ambulante Hilfen sichergestellt werden kann.
Häusliche Pflege
Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen kann auf Antrag erhalten, wer pflegebedürftig ist und sich in der Häuslichkeit aufhält. Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit sowie vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen.
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen ihrer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen, kurz genannt häusliche Hilfe zur Pflege, soll es pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, ein möglichst selbständiges und selbst bestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben in der gewohnten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
In besonderem Maße soll die häusliche Pflege durch Angehörige, Nachbarn und Bekannte unterstützt und gefördert werden. Der Vorrang der ambulanten Pflege vor der Betreuung in einem Pflegeheim gilt jedoch nicht, wenn eine geeignete Heimbetreuung zumutbar und eine häusliche Pflege mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Für die Gewährung von Leistungen der ambulanten Pflege nach dem SGB XII gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber allen gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften. Dazu gehören insbesondere die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI).
Wer kann Leistungen erhalten?
In Betracht für Leistungen der häuslichen Hilfe zur Pflege kommen folgende Personen, soweit die übrigen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen (einkommens- und vermögensabhängige Leistung) vorliegen:
- Pflegebedürftige, die pflegeversichert sind, deren Pflegebedarf aber unterhalb der Pflegestufe 1 liegt und die daher keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten,
- Pflegebedürftige, die zwar Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, die jedoch wegen der gesetzlich begrenzten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken,
- Pflegebedürftige, die Hilfen im Sinne der anderen Verrichtungen benötigen (§ 61 Abs. 1, S. 2 SGB XII),
- nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige.