Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Allgemeine Informationen

Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Belehrungen online

Neben einer Belehrung vor Ort in den Gesundheitsämtern bietet das Gesundheitsamt des Landkreises die Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz auch online an.
Die Belehrung erfolgt über das sog. NAVO-Portal des Landkreises, welches über diesem Link zu erreichen ist.

Um eine Belehrung über das Online-Tool machen zu können muss zunächst ein sog. Service-Konto eingerichtet werden. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen Videos mit Ton angucken zu können. Das sog. Service-Konto ist vergleichbar mit einem Postfach, über dieses erhält die belehrte Person auch die Bescheinigung über die Belehrung. Die Belehrung ist in mehreren Sprachen möglich, hierzu zählen bisher neben Deutsch die Sprachen Englisch, Italienisch, Französisch, Arabisch, Türkisch und Russisch.

Kosten: 26 Euro, online bezahlen

Das Absenden des Antrages ist nur möglich, nachdem die Bezahlung erfolgt ist.


Kostenbefreiung
Aufgrund einer niedersächsischen Erlasslage gibt es in bestimmten Bereichen eine Gebührenfreiheit für Belehrungen nach § 43 IfSG. Ein Merkblatt zum Verfahren der Online-Belehrung sowie Informationen zur Kostenbefreiung finden Sie in den Dokumenten zum Download.

 

Belehrungen an den Standorten
Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ersetzt das bis dahin gültige Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Es beinhaltet wesentliche Veränderungen bezüglich des Umgangs mit Lebensmitteln.

Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies:

- Gesundheitszeugnisse nach §§ 17, 18 BSeuchG werden seit dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Gesundheitszeugnisse nach dem BSeuchG, die ab 1980 ausgestellt wurden, ersetzen eine Belehrung nach dem IfSG und sind somit gültig.

- Seit dem 01.01.2001 führt das Gesundheitsamt Belehrungen nach § 43 IfSG durch und stellt darüber Bescheinigungen aus. Hierbei ist im Einzelnen zu beachten (siehe auch Merkblatt zum Download):

  • Eine Bescheinigung nach § 43 IfSG benötigen alle Personen, die zu unverpackten Lebensmitteln gemäß § 42 Abs. 2 IfSG Kontakt haben (herstellen, behandeln, inverkehrbringen der Lebensmittel) vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Darüber hinaus benötigen auch die Personen eine Bescheinigung, die sonstige Tätigkeiten in Küchen, in denen Gemeinschaftsverpflegungen zubereitet werden (z.B. Küchenhilfe, Spülkräfte, Hausmeister, Reinigungspersonal usw.), ausüben. Unter bestimmten Umständen benötigen auch Erzieher oder Pflegepersonal eine solche Bescheinigung.
  • Die Bescheinigung darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein, d.h. die dreimonatige Frist der Bescheinigung nach § 43 IfSG bezieht sich ausschließlich auf die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich. Bei längeren Unterbrechungen und anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit ist daher keine erneute Belehrung durch das Gesundheitsamt erforderlich, wohl aber eine Belehrung durch den neuen Arbeitgeber (siehe auch Nr. 3).
  • Nach § 43 Abs. 4 IfSG sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.
  • Die Bescheinigung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung sind an der jeweiligen Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Belehrung nach § 43 IfSG ersetzt nicht die Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung.
  • Die Belehrung im Gesundheitsamt setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus. Bitte kommen Sie bei Bedarf in Begleitung eines Dolmetschers. Minderjährige müssen eine durch einen Sorgeberechtigten ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung mitbringen (siehe Download). Die etwa einstündigen Belehrungen bietet das Gesundheitsamt am Standort Rotenburg nach Terminvereinbarung als Gruppenbelehrung an. Für einen Termin wenden Sie sich bitte an belehrung@lk-row.de.

Notwendige Unterlagen: gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis), bei Minderjährigen Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten (siehe Download)

Kosten: 26 Euro, zu zahlen in bar bei der Veranstaltung. 

Für eine Anmeldung sowie Fragen zu einer Belehrung als Präsenzveranstaltung wenden Sie sich bitte an

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Voraussetzungen
  • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
  • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Welche Gebühren fallen an?
  • :26,00 EUR
    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

  • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Welche Fristen muss ich beachten?

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Rechtsbehelf

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

Was sollte ich noch wissen?

Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung