Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit, wie zum Beispiel den Aufenthalt in Gaststätten, Diskotheken, Nachtbars, Kinos und Spielhallen, die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Tabakwaren sowie die Abgabe von Filmen und Computerspielen und das Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten.
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Jugendschutzgesetz gibt Eltern die Möglichkeit, einer volljährigen Person die Aufsichtspflicht über ihren minderjährigen Sohn bzw. Tochter zu übertragen, wenn diese/r eine Gaststätte oder eine Tanzveranstaltung besuchen möchte. Hierzu kann der Vordruck "Erziehungsbeauftragung" herunter geladen oder bei der Kreisjugendpflegerin angefordert werden.
Für Veranstalter von (Groß-)Veranstaltungen steht diese Informationsbroschüre zur Verfügung, die in Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis Rotenburg (Wümme), der 13 Kommunen im Landkreis sowie der Polizeiinspektion Rotenburg entstanden ist. Sie soll einen Überblick und eine Einführung über die zu beachtenden Punkte im Zusammenhang bei der Planung einer Veranstaltung geben.