Nach § 97 des Nds. Schulgesetzes ist in Landkreisen ein Kreiselternrat zu bilden, der von den Schulelternräten für zwei Jahre gewählt wird.
Der Kreiselternrat wählt einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzenden besteht.
Die Elternvertretungen vertreten die Interessen der Erziehungsberechtigen der Schülerinnen und Schüler.