Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AslybLG) erhalten Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes , sofern die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurück liegt, besitzen,
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr nachvollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71 a des Asylgesetzes stellen.
Die o.g. Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.