Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist seit dem 01.01.2001 in 19 Kehrbezirke eingeteilt. Jeder Kehrbezirk wird von einem vom Landkreis Rotenburg (Wümme) bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eigenverantwortlich geführt.
Mit einer Anfang 2013 in Kraft getretenen Änderung des Schornsteinfegerrechtes ist das Kehrmonopol, das eine Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten bisher nur durch den für einen Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuließ, entfallen.
Jetzt können zahlreiche Schornsteinfegerarbeiten durch die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer frei vergeben werden. Lediglich die zweimal in sieben Jahren anstehende Feuerstättenschau und die Abnahme neuer bzw. wesentlich geänderter Feuerstätten muss weiterhin durch den für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen.
Mit den „freien“ Schornsteinfegerarbeiten kann hingegen jeder Betrieb beauftragt werden, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllt.
Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer künftig selbst für die fristgerechte Erledigung der anfallenden Schornsteinfegerarbeiten verantwortlich sind.
Die Termine für die anstehenden Schornsteinfegerarbeiten können dem Feuerstättenbescheid entnommen werden, den Sie von dem für Ihre Liegenschaft zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten haben.