Wenn Sie Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin aufgeben möchten, müssen Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihre Bestellung, durch die zuständige Behörde aufheben lassen.
Sie können die Aufhebung Ihrer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin freiwillig einleiten. Die Aufhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise eingeleitet werden. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres endet die Bestellung. Ein Antrag auf Aufhebung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfeger oder –fegerin aufgeben, können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. Ihr Gewerbe abmelden.