Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z.B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb (Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte – früher: Tierkörperbeseitigungsanstalt) zugeführt werden.
Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z.B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde (Stadtverwaltung, Gemeinde oder Samtgemeinde).
Tierkörperbeseitigung
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Der für den Landkreis Rotenburg (Wümme) zuständige Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte ist:
Rendac Rotenburg GmbH
Hesedorfer Weg 76
27356 Rotenburg (Wümme)
Die Telefonnumer für die Anmeldung von Tierkörpern lautet 0800-7793333.
Bitte halten Sie für die Anmeldung zur Abholung ihre Rendac-Kundennummer bereit.
Sollten Sie noch keine Kundennummer haben, wählen Sie nach der Telefonnummer bitte die Null (0) und bestätigen mit der Raute (#). Sie werden dann zum Helpdesk durchgestellt.
Welche Gebühren fallen an?
Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Niedersächisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Was sollte ich noch wissen?
Bis zur Abholung toter Tiere durch die Rendac Rotenburg GmbH haben die Tierbesitzer die Kadaver vor Witterungseinflüssen und fremdem Zugriff geschützt, z.B. in einem Container, aufzubewahren.