Eltern bleiben Eltern...auch nach einer Trennung
Nach § 17 SGB VIII haben Eltern einen Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Der Anspruch ist unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder zusammenleben.
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.
Ziel der Beratung ist es, mit Ihnen einvernehmliche Lösungen zu finden, die sich am Wohl Ihres Kindes orientieren.
Wenn Sie beim Familiengericht einen Antrag auf eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs stellen, wird das Jugendamt informiert und wirkt gem. § 50 SGB VIII im Verfahren mit. Der Trennungs- und Scheidungsdienst berichtet dem Familiengericht insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische sowie soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung Ihres Kindes ein und weist auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten hin.
Das Ziel, mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln, bleibt.
Zur Absprache von Terminen können Sie sich gern an die Fachkräfte im Trennungs- und Scheidungsdienst wenden. Bitte beachten Sie die örtlichen Zuständigkeiten.