Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn das Verfahren zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fortdauert. Das Verfahren zur Anerkennung umfasst die Zeit von der Antragstellung bis zur Erteilung eines das Verfahren abschließenden Anerkennungsbescheids durch die zuständige Anerkennungsstelle. Dies schließt die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und sich daran anschließenden Prüfungen ein, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erlangung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit wird jeweils um ein Jahr bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängert. Nach Ablauf von drei Jahren können Sie, wenn Sie das Anerkennungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für ein Jahr oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erhalten (z.B. zum Studieren, zur Absolvierung einer Berufsausbildung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft)
Die Bundesagentur für Arbeit muss erneut der Ausübung der Beschäftigung in dem angestrebten Berufsfeld zustimmen. Die Zustimmung wird befristet für ein Jahr erteilt. Diese kann erteilt werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Anerkennungsverfahren weiterhin betreiben.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.