Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Allgemeine Informationen

Das Wohngeld n Form von Miet- oder Lastenzuschuss wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.

Zum 01.01.2023 ist eine Änderung des Wohngeldgesetzes beschlossen worden. Mit dieser Änderung ist vorgesehen, dass mehr Menschen in Deutschland Wohngeld erhalten können. Dabei wurde die Höhe des Wohngeldes deutlich angehoben. Zudem enthält das Wohngeld einie dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente.

Ob ein Wohngeldanspruch bestehen würde, können Sie anhand einer Probeberechnung ermitteln lassen. Dafür benötigen wir:

  • Informationen zur Kaltmiete und den Heizkosten,
  • die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und
  • das Einkommen aller Haushaltsmitglieder.

Eine (Probe-)Berechnung können Sie unter der Telefonnummer 04261/983-4595 durchführen lassen. Diese Telefonnummer ist Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu erreichen.

Weitere Informationen zur Wohngeldreform finden Sie hier.


Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Das Wohngeld ist eine sozialstaatliche Leistung, die als individueller familienorientierter Zuschuss für Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümer (Lastenzuschuss) von Wohnraum erbracht wird. Das Wohngeld soll dazu beitragen, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Zahl der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder,
  • Höhe des Gesamteinkommens,
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Mietzuschuss können z.B. beantragen:

Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum; Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts; Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes; Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mind. 3 Wohnungen) bewohnen.

Lastenzuschuss für den eigenen Wohnraum können z.B. beantragen:

Eigentümer eins Eigenheimes, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder einer Eigentumswohnung sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben:

  • Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII,
  • Eimpfänger von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII,
  • Empfänger von Leistungen nach dem SGB II,
  • alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
  • Empfänger von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen nach dem BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III dem Grunde nach zustehen würden,
  • es sei denn, die vorgenannten Leistungen werden darlehensweise oder ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt.

Antragstellung

Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag. Die erforderlichen Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Wohngeldstellen des Landkreises Rotenburg (Wümme) in Rotenburg (Wümme) und Bremervörde oder bei Ihrer Heimatgemeinde.

Welche Unterlagen für die Wohngeldberechnung notwendig sind, erfahren Sie aus dem Antragsvordruck oder in einem persönlichen Beratungsgespräch. Termine für ein Gespräch in Rotenburg (Wümme) erhalten Sie bei den entsprechenden Sachbearbeitern. In Bremervörde sind Beratungsgespräche ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr möglich.

Verfahrensablauf

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhalten Sie in der Regel eine Ablaufmitteilung, der ein neuer Wohngeldantrag beigefügt ist.

An wen muss ich mich wenden?

Im Landkreis Rotenburg (Wümme) wird das Wohngeld vom Landkreis bearbeitet. Die Wohngeldstellen finden Sie hier:

Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Tel. 04261/983-4595

Rotenburg (Wümme)
Schäfergarten 1
27356 Rotenburg (Wümme)
Tel. 04261/983-4595

Voraussetzungen

Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

  • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
  • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
  • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
  • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
  • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
  • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

  • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
  • BAföG-Bescheid (Studierende),
  • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
  • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
  • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
  • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:

  • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

  • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
  • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
  • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
  • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
  • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
  • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Welche Gebühren fallen an?
  • :
Welche Fristen muss ich beachten?

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Aufgrund der sehr hohen Nachfrage liegen die Bearbeitungszeiten für einen vollständig vorliegenden Wohngeldantrag bei ca. 12 Wochen. Sollte bereits ein Wohngeldantrag abgegeben worden sein, so wird gebeten, von weiteren Nachfragen abzusehen. Sollten Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung.

Rechtsbehelf

Klage

Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Was sollte ich noch wissen?

Ausgeschlossen von Wohngeldzahlungen sind:

  • Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII
  • Empfänger/innen von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII,
  • Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II,
  • alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
  • Empfänger/innen von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen dem Grunde nach Leistungen nach dem BAföG oder der Berusfsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III zustehen würden,
  • es sei denn, die vorgenannten Leistungen werden darlehensweise oder ohne Berücksichtigung von Unterkunfskosten gewährt.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.