Das Wohngeld n Form von Miet- oder Lastenzuschuss wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Zum 01.01.2023 ist eine Änderung des Wohngeldgesetzes beschlossen worden. Mit dieser Änderung ist vorgesehen, dass mehr Menschen in Deutschland Wohngeld erhalten können. Dabei wurde die Höhe des Wohngeldes deutlich angehoben. Zudem enthält das Wohngeld einie dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente.
Ob ein Wohngeldanspruch bestehen würde, können Sie anhand einer Probeberechnung ermitteln lassen. Dafür benötigen wir:
- Informationen zur Kaltmiete und den Heizkosten,
- die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und
- das Einkommen aller Haushaltsmitglieder.
Eine (Probe-)Berechnung können Sie unter der Telefonnummer 04261/983-4595 durchführen lassen. Diese Telefonnummer ist Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu erreichen.
Weitere Informationen zur Wohngeldreform finden Sie hier.
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
Das Wohngeld ist eine sozialstaatliche Leistung, die als individueller familienorientierter Zuschuss für Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümer (Lastenzuschuss) von Wohnraum erbracht wird. Das Wohngeld soll dazu beitragen, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Zahl der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder,
- Höhe des Gesamteinkommens,
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Mietzuschuss können z.B. beantragen:
Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum; Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts; Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes; Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mind. 3 Wohnungen) bewohnen.
Lastenzuschuss für den eigenen Wohnraum können z.B. beantragen:
Eigentümer eins Eigenheimes, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder einer Eigentumswohnung sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben:
- Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII,
- Eimpfänger von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II,
- alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
- Empfänger von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen nach dem BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III dem Grunde nach zustehen würden,
- es sei denn, die vorgenannten Leistungen werden darlehensweise oder ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt.
Antragstellung
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag. Die erforderlichen Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Wohngeldstellen des Landkreises Rotenburg (Wümme) in Rotenburg (Wümme) und Bremervörde oder bei Ihrer Heimatgemeinde.
Welche Unterlagen für die Wohngeldberechnung notwendig sind, erfahren Sie aus dem Antragsvordruck oder in einem persönlichen Beratungsgespräch. Termine für ein Gespräch in Rotenburg (Wümme) erhalten Sie bei den entsprechenden Sachbearbeitern. In Bremervörde sind Beratungsgespräche ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr möglich.