Behindertenbeirat
Am 24. April 2024 fand die Neuwahl des Vorstands zum Behindertenbeirat statt.
Den Vorstand bilden (v. links nach rechts) Nadja Barthels (2. Stellvertreterin), Gisela Flake (Vorsitzende), Frank Roßdeutscher (1. Stellvertreter)
Die Mitglieder des Behindertenbeirates, Abgesandte des Kreistages und der Behindertenbeauftragte
Seit wann gibt es einen Behindertenbeirat im Landkreis?
Die Voraussetzung zur Einrichtung eines solchen Beirates hat der Landkreis im Jahr 2008 geschaffen und per Satzung die Einrichtung eines Behindertenbeirates beschlossen.
Welche Aufgaben hat der Behindertenbeirat?
Die folgenden Aufgaben des Behindertenbeirates ergeben sich aus § 2 Abs. 1 der Satzung:
- Mitwirkung bei der Verwirklichung der behindertenpolitischen Ziele Gleichstellung, Selbstbestimmung und Teilhabe,
- Ansprechpartner des Landkreises Rotenburg (Wümme), seiner Einwohnerinnen und Einwohner und aller in der Behindertenarbeit tätigen Vereine, Verbände und Organisationen,
- Vermittlung von Beratung und Unterstützung der genannten Stellen in allen die Menschen mit Behinderungen betreffenden Fragen und Angelegenheiten,
- Pflege der Zusammenarbeit mit den Trägern von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
- Unterrichtung der Öffentlichkeit über die besonderen Belange behinderter Menschen,
- Zusammenarbeit mit dem vom Landrat bestimmten Behindertenbeauftragten.
Der Beirat arbeitet überparteilich und ist an Weisungen nicht gebunden. Kraft seines Amtes und zur Erledigung seiner Aufgaben erhält der Beirat einen Sitz als beratendes Mitglied im Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit.
Wie wird der Behindertenbeirat gebildet?
Der Beirat besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Kreistag zu Beginn einer neuen Legislaturperiode bestimmt werden. Die aktuelle Legislaturperiode geht von 2021 bis 2025; sie begann am 1.11.2021 und endet am 31.10.2025. Im November 2025 wird daher der Behindertenbeirat neu gebildet.
Die Bildung ist in § 3 der Satzung über die Einrichtung und Tätigkeit eines Behindertenbeirates im Landkreis Rotenburg (Wümme) normiert. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung können die Bewerberinnen und Bewerber für den Behindertenbeirat von Verbänden im Sinne des § 15 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vorgeschlagen werden. Daneben sind verbandsunabhängige Einzelbewerbungen zulässig.
Wer kann stimmberechtigtes Mitglied im Behindertenbeirat werden?
Zu stimmberechtigten Mitgliedern des Behindertenbeirates können nur volljährige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner bestimmt werden, bei denen eine nachgewiesene Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) besteht, oder die zum Zeitpunkt der Bildung des Behindertenbeirates Angehörige/r eines Menschen mit entsprechender Behinderung sind.
Der Angehörigenbegriff ist im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verstehen. Somit gehören zum Angehörigenkreis: Die/der Verlobte, die Ehegattin/der Ehegatte oder Lebenspartner/in, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner/innen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner/innen, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Es soll darauf geachtet werden, dass dem Behindertenbeirat vorrangig Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen angehören und schließlich eine möglichst paritätische Besetzung mit Frauen und Männern erfolgt. Die Mitglieder des Behindertenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
Wer sind wir?
Aktuell besteht der Beirat aus neun Mitgliedern, drei Abgesandten des Kreistags und dem Behindertenbeauftragten des Landkreises.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer.
Sitzungen
Über das Jahr verteilt finden drei öffentliche Sitzungen im großen Sitzungssaal des Kreishauses statt. Besucher sind jederzeit willkommen.