Aktionsplan Kupierverzicht beim Schwein
Gemäß der Richtlinie 2008/120/EG und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist das Kupieren der Schwänze von Schweinen nur im Einzelfall erlaubt und auch nur dann, wenn dies zum Schutz des Tieres oder anderer Tiere unerlässlich ist.
Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom November 2017 mitgeteilt, dass die bisher von Deutschland ergriffenen Maßnahmen zur Verminderung des Schwänzekupierens beim Schwein nicht ausreichen und die Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans gefordert. Der Aktionsplan soll durch Verbesserung der Haltungsbedingungen das Risiko für Schwanzbeißen minimieren und die Zahl der gehaltenen Schweine mit intaktem Schwanz schrittweise erhöhen.
Auf dem Ablaufplan zum Aktionsplan (als Download verfügbar) sind die möglichen Optionen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein dargestellt:
Diejenigen Tierhalter, die vorerst weiterhin die Schwänze ihrer Schweine kupieren bzw. kupierte Tiere einstallen wollen (Option 1), verpflichtet der Aktionsplan, folgendes zu tun:
- Eine betriebsindividuelle Risikoanalyse (als Download verfügbar) für die Haltungsstufen Saugferkel, Aufzuchtferkel und Mastschweine (soweit vorhanden) ist durchzuführen, und daraus resultierend sind Optimierungsmaßnahmen in der Haltung der Tiere einzuleiten.
- Verletzungen, die durch Ohr- bzw. Schwanzbeißen entstanden sind, müssen erfasst und dokumentiert werden (siehe Seite 3 der Risikoanalyse).
- Die Tierhalter-Erklärung (als Download verfügbar) ist auszufüllen und vorzuhalten, mit der begründet wird, dass der Eingriff (Kupieren des Schwanzes) für die Haltung der Tiere unerlässlich ist (Gültigkeit: 1 Jahr).
Diejenigen Tierhalter, die sofort in den Kupierverzicht einsteigen möchten, da in ihrem Betrieb keine Schwanz-/Ohrverletzungen vorliegen (Option 2), müssen mindestens 1 % der vorhandenen Tierplätze mit unkupierten Tieren belegen und dies mit der o.g. Tierhalter-Erklärung bestätigen.
Als zusätzliche Hilfestellung bei der Umsetzung der Risikoanalyse und der Tierhaltererklärung kann die beigefügte Handreichung zur Umsetzung Kupierverzicht (als Download verfügbar) dienen.
Die jährlich auszufüllende Tierhalter-Erklärung ist dem Veterinäramt unaufgefordert vorzulegen (in der Regel zum 01.07. jeden Jahres).
Laut Aktionsplan haben diejenigen schweinehaltenden Betriebe, in denen im Zeitraum der letzten beiden Jahre laut Tierhalter-Erklärungen immer wieder Schwanz- und Ohrverletzungen (>2%) aufgetreten sind, einen schriftlichen Plan zum Nachweis der anhaltenden Unerlässlichkeit des Kupierens oder des Einstallens kupierter Schweine (Maßnahmenplan) zu erstellen und auf Anforderung vorzulegen (Muster als Download verfügbar).
Als zusätzliche Hilfestellung bei der Umsetzung der Rechtsanforderungen bezüglich des Schwanzkupierens kann die beigefügte Maßnahmentabelle (als Download verfügbar) dienen.
Amt
Veterinäramt | |
Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2357 Telefax: 04261 983-2399 E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de | Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. |
Dokumente
Ablaufplan zum Aktionsplan Kupierverzicht (98 kB) | |
Risikoanalyse Kupierverzicht (610 kB) | |
Tierhalter-Erklärung (263 kB) | |
Handreichung zur Umsetzung Kupierverzicht (518 kB) | |
Maßnahmenplan 2023 (31 kB) | |
Maßnahmentabelle (602 kB) | |
MFB-08-2553-ROW Kupierverzicht - Muster Maßnahmenplan (448 kB) |