Baumschutz/Baumfällung
Geschützte Bäume
Naturdenkmäler
Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen können gemäß § 28 BNatSchG als Naturdenkmal geschützt sein.
Naturschutzgebiet
Befindet sich der zu fällende Baum innerhalb eines Naturschutzgebietes, sollte die Schutzgebietsverordnung eingesehen werden, da in dieser Regelungen zum Schutz von Bäumen und Gehölzen enthalten sein können.
Landschaftsschutzgebiet
Befindet sich der zu fällende Baum innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes, sollte die Schutzgebietsverordnung eingesehen werden, da in dieser Regelungen zum Schutz von Bäumen und Gehölzen enthalten sein können.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Bäume und Gehölze können als geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 29 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzt sein.
Bebauungspläne
Befindet sich der zur Beseitigung anstehende Baum jedoch innerhalb eines Bebauungsplans, ist durch Nachfrage bei der Gemeinde oder dem Landkreis Rotenburg (Wümme) als zuständige Naturschutzbehörde zu klären, ob der besagte Baum in den textlichen Festsetzungen zur Erhaltung festgesetzt ist. Handelt es sich um einen zur Erhaltung festgesetzten Baum, so ist beim Bauamt des Landkreises eine Befreiung (bitte online ausfüllen) von den Auflagen des Bebauungsplans zu beantragen, über deren Bewilligung der Landkreis entscheidet.
Baumschutzsatzung
In der Gemeinde Wilstedt und innerhalb des Gebietes der Stadt Zeven gelten Baumschutzsatzungen zum Schutz des Baumbestandes in den jeweiligen Gebieten, die unter folgenden Links eingesehen werden können:
Artenschutz - Gesetzliche Grundlagen
Es ist verboten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG);
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG);
- Gehölze, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 BNatSchG ist es verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten (dazu zählen u. a. alle europäischen Vogel-, Reptilien-, Amphibien- und Fledermausarten) nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht,-Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeitenerheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert;
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Artenschutz - Praktische Anwendung
Wenn Sie diesen kleinen Leitfaden konsequent beachten, können Sie einen wichtigen Beitrag zum Schutz und Erhalt unserer wildlebenden Tierarten leisten! Vielen Dank.
Sie müssen vorher kontrollieren bzw. überprüfen lassen, ob der zur Beseitigung vorgesehene Baum eine Lebensstätte besonders oder streng geschützter Tierarten darstellt. Die Fortpflanzungs- und Aufzuchtstätten von Vögeln sind meist deutlich an vorhandenen Nestern oder auch Spechthöhlen zu erkennen. Letztere werden nicht nur von ihren Erbauern, sondern auch von anderen höhlenbrütenden Vogelarten und auch etlichen Fledermausarten als Nachmieter zur Brut und Aufzucht ihrer Jungen genutzt. Neben Spechthöhlen fungieren aber häufig auch winzige Spalten oder Löcher im Baum als Lebensstätten, z. T. auch für holzbewohnende Insektenarten. Neben den besonders geschützten Tieren gibt es auch besonders geschützte Pflanzen, unter denen die Flechten bei der Baumfällung besonders zu beachten sind. Fast alle Flechten die in die Breite oder Länge wachsen, wie Bart-, Wimpern-, Blatt- oder Rentierflechten sind besonders geschützt. Im Zweifelsfall sollte die notwendige Überprüfung hinsichtlich der evtl. vorhandenen Lebensstättenfunktion eines Baumes von entsprechenden Fachleuten durchgeführt werden.
Aufgrund der o. g. Schutzbestimmungen ist es aber zulässig, dass einmalige Niststätten wie Singvogel- oder Hornissennester in der Zeit vom 1.10 bis 28.02 entfernt werden können. Dauerhafte Lebensstätten wie Nisthöhlen, aber auch Nester ab einer Größe von Taubennestern (Nest besteht aus einzelnen Ästen) sind in der Regel dagegen das ganze Jahr zu schützen und somit dauerhaft zu erhalten.
Sollte sich im Vorwege oder gar erst bei der Beseitigung eines Baumes herausstellen, dass dadurch Lebensstätten zerstört werden und somit geschützte Arten davon betroffen sind, unterbrechen Sie sofort die Arbeiten, informieren Frau Hoog vom Landkreis Rotenburg (Wümme) als zuständige Mitarbeiterin und stimmen das weitere Vorgehen ab. Da der Baum selbst nicht geschützt ist, sind manchmal einfache Maßnahmen möglich eine Ordnungswidrigkeit zu umgehen und die geschützte Art zu erhalten.
Gehölzbeseitigung
Für die Beseitigung von Bäumen und anderen Gehölzstrukturen kann im Einzelfall eine Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde notwendig sein. Weitergehende Informationen finden Sie hier.
Amt
Naturschutzamt | |
Naturschutzamt Am Neuen Markt 8 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 2802 Telefax: 04261 983-2199 E-Mail: naturschutz@lk-row.deHomepage: https://www.lk-row.de |