Bodenabbau
Wie fange ich an?
Bevor Sie einen Antrag auf Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen stellen, empfehlen wir einen Beratungstermin mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in zu vereinbaren.
Hierzu wird in der Regel ein Ortstermin anberaumt und mit den in diesem Verfahren betroffenen Trägern öffentlicher Belange eventuelle Probleme im Genehmigungsverfahren rechtzeitig aufgezeigt, um dadurch möglicherweise unnötige Planungskosten zu vermeiden.
Antragstellung
Den entsprechenden Antragsvordruck finden Sie hier. Dem Antrag sind gemäß § 9 NNatSchG beizufügen:
- Eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen
- Ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, ausdrücklich:
- Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus
- durchgeführte Untersuchungen
- Art und Weise des Abbaus
- Nebenanlagen
- Die Nutzung der für den Abbau und die Nebengebäude in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau
- Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen
- Soweit erforderlich, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Kompensationsleistungen (inklusive Zeitplan und Kosten)
- Zeitplan für den Abbau
- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag gemäß § 14 und § 15 BNatSchG
- Der Antrag ist 6-12 Monate vor geplantem Abbaubeginn einzureichen.
Verfahren
Nachdem alle Antragsunterlagen gesichtet wurden, werden alle betroffenen Fachbehörden und anerkannten Naturschutzverbände sowie Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nötig ist, wird der Allgemeinheit durch öffentliche Bekanntmachung die Möglichkeit gegeben, Stellung zu dem Abbauvorhaben zu beziehen.
Beachten Sie auch das Merkblatt „Zulassungsverfahren“, in dem alle Verfahrensschritte ausführlich erläutert sind.
Kontrollen
Mindestens einmal jährlich, bei Bedarf auch öfter, kontrolliert die Bodenabbaubehörde die Einhaltung der Genehmigungsvorgaben.
Renaturierung
Das vorrangige Ziel bei der Renaturierung ist es, mit geeigneten Arbeiten und Maßnahmen das gesamte Abbauareal naturnah herzurichten.
Um dieses Ziel erreichen zu können, gilt der Grundsatz, dass sich Gestaltungs- und Herrichtungsmaßnahmen im Wesentlichen darauf beschränken, günstige Voraussetzungen und Standortbedingungen für eine natürliche Entwicklung (Sukzession) der sich einstellenden Pflanzen- und Tierwelt zu schaffen. Hierbei gilt es insbesondere, die freigelegten, in der Regel nährstoffarmen Böden und ggf. Gewässer zu erhalten.
Eine effektive Renaturierung ist nur dann gewährleistet, wenn nach dem Abbau das gesamte Grubenareal einschließlich der Böschungsbereiche nicht mehr genutzt wird und der ungestörten natürlichen Entwicklung überlassen bleibt. Eine Freizeitnutzung ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen.
Für die Abbauunternehmen ergeben sich daraus einige grundlegende naturschutzfachliche Aspekte, die zu beachten und umzusetzen sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit dem Abbau begonnen wird oder der Abbau für länger als drei Jahre unterbrochen wird, erlischt die Genehmigung. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Der Abbau von Bodenschätzen kann befristet genehmigt werden. Im Fall von Torfabbau ist dieser zu befristen. Da ein Zeitplan für den Abbau vorzulegen ist, fließt dieser in eine Befristung ein. Im Rahmen des Antrags sollte dieser Zeitplan realistisch dargestellt werden, da eine einfache Verlängerung der Abbaugenehmigung vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen ist. Sollte die in der Genehmigung genannte Frist ablaufen, ist für nicht abgebaute Bereiche eine erneute Erteilung einer Genehmigung zu beantragen.
Welche Kosten fallen an?
Die Kosten und Gebühren werden mit Hilfe der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) berechnet.
Was sollte ich noch wissen?
Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass „Abbau von Bodenschätzen“ (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).
Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach BBergG benötigt.
Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht. Hierfür ist ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren erforderlich.
Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.