Downloadcenter / Formulare
Vom Antrag auf Bürgergeld über den Antrag für Fahrkosten bis hin zu Zuschüssen zu Klassenfahrten und Lernförderung: Hier finden Sie alle Dokumente zu den Leistungen des Jobcenters.
Ab dem 01.01.2023 wird das Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich „Hartz IV“ genannt - durch das Bürgergeld abgelöst. Die Corona-Übergangsregelungen der §§ 67 (vereinfachte Zugangsvoraussetzungen) und 84 (Sanktionsmoratorium) SGB II sind mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.
Neben den ab Januar 2023 geltenden höheren Regelsätzen erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene weiterhin einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.
Außerdem wird der Zugang zu SGB II-Leistungen dauerhaft erleichtert.
In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) des Leistungsbezuges wird Vermögen nur dann berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Erhebliches Vermögen liegt vor, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
Da Zeiten des Leistungsbezuges vor dem 01.01.2023 nicht berücksichtigt werden, beginnt die Karenzzeit auch für Personen, die bereits im Jahr 2022 (oder früher) Leistungen bezogen haben, frühestens am 01.01.2023.
Nach der Karenzzeit gilt ein einheitlicher Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person. Zudem gelten großzügigere Regelungen für selbstgenutztes Wohneigentum und Altersvorsorgevermögen.
Für die aktuell bewohnte Wohnung gibt es ebenfalls eine Karenzzeit. Die Unterkunftskosten werden für die ersten 12 Monate des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Auch hier bleiben Zeiten des Leistungsbezuges vor dem 01.01.2023 außen vor, so dass von der Karenzzeit auch Personen profitieren, die bereits Leistungen beziehen.
Die Karenzzeit gilt allerdings nicht, wenn die Unterkunftskosten für die aktuell bewohnte Wohnung bereits auf die angemessenen Kosten abgesenkt worden sind und auch nicht bei Umzügen. Sie gilt außerdem nicht für die Heizkosten, die grundsätzlich nur in angemessener Höhe übernommen werden.
Für Rückforderungen wird eine Bagatellgrenze eingeführt, so dass Beträge von insgesamt unter 50 Euro zukünftig nicht mehr zurückgefordert werden müssen.
Ab dem 01.07.2023 gelten zudem neue und erhöhte Freibeträge für Erwerbseinkommen. Zukünftig bleibt Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro brutto in Höhe von 30 %, statt bisher 20 % anrechnungsfrei.
Junge Menschen behalten zusätzlich das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) und Erwerbseinkünfte von Schülerinnen und Schülern während der Ferienzeiten bleiben sogar vollständig anrechnungsfrei.
Wenn Sie bisher keine Leistungen beziehen, nutzen Sie für Ihre Antragstellung bitte den Online Erstantrag, den Sie über diesen Link aufrufen können, oder den Vordruck „Antrag auf Bürgergeld“. Diesen und alle weiteren Vordrucke finden Sie unten unter „Formulare und Vordrucke“. Hier stehen auch "Antrags- und Informationspakete" mit den wichtigsten Vorlagen zur Verfügung. Sie erhalten sämtliche Antragsunterlagen auch direkt im Jobcenter.
Der SGB II-Online-Weiterbewilligungsantrag und die SGB II-Online-Veränderungsmitteilung sind über diesen Link erreichbar. Sie können Änderungen in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen über diesen Link auch digital über das NAVO-Portal des Landes Niedersachsen übermitteln oder den Vordruck Veränderungsmitteilung (VÄM) nutzen. Der Online-Antrag auf Einmalige Leistungen oder Gewährung eines Darlehens ist über diesen Link aufrufbar.
Selbstverständlich können Sie Ihre Anliegen auch weiterhin formlos mitteilen, z. B. per Post oder E-Mail an jobcenter@lk-row.de. Bitte verwenden Sie bei E-Mail Anhängen ausschließlich das Dateiformat PDF. Geben Sie bei sämtlichem Schriftverkehr unbedingt ihr Aktenzeichen an, dieses finden Sie oben im Briefkopf des letzten Bescheides unter „Mein Zeichen“. Ohne die Angabe Ihres Aktenzeichens verzögert sich die Zuordnung Ihres Anliegens. Möglicherweise können Unterlagen auch gar nicht zugeordnet werden und es sind zeitaufwendige Rückfragen erforderlich.
Übersenden Sie bitte keine Originalunterlagen, sondern nutzen Sie unsere digitalen Angebote. Wenn Sie Ihre Daten nicht digital übermitteln möchten, reichen Sie bitte ausschließlich Kopien ein. Eingereichte Papierunterlagen werden von einer zentralen Stelle digitalisiert (gescannt) und anschließend vernichtet. Dies gilt auch für Originalunterlagen, da bei den elektronisch gespeicherten Dokumenten nicht mehr erkennbar ist, ob ein Original oder eine Kopie vorlag. Eine Vorprüfung findet in der zentralen Scanstelle nicht statt.
Wenn Sie Fragen hierzu oder zu anderen Themen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Leistungssachbearbeiterin bzw. Ihren Leistungssachbearbeiter oder an...
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