Geschützte Landschaftsbestandteile
Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind gemäß § 29 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz aus bestimmten Gründen erforderlich ist.
Nähere Informationen hierzu können dem Landschaftsrahmenplan entnommen werden.
Die 13 im Landkreis Rotenburg (Wümme) per Satzung oder Verordnung festgesetzten GLBs sind unten unter Dokumente abrufbar.
Zuständig sind je nach Satzung/Verordnung die Gemeinden bzw. Städte oder der Landkreis Rotenburg (Wümme).