Ansprechpartner für Arbeitnehmer
Das Jobcenter des Landkreises Rotenburg (Wümme) ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um Hilfen und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit geht. Hierzu können auch einzelne Hilfen zur Überwindung schwieriger persönlicher Problemlagen gehören, die einer Vermittlung in Arbeit entgegenstehen.
Ansprechpartner für Arbeitgeber
Zugleich ist das Jobcenter des Landkreises Rotenburg (Wümme) Ansprechpartner für Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, die/der offene Stellen oder Ausbildungsplätze besetzen möchte und berät Sie gern zu Fördermöglichkeiten bei der Einstellung und Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Gewährung von Leistungen
Schließlich gewährt das Jobcenter des Landkreises Rotenburg (Wümme) erwerbsfähigen Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können, laufende und einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt.
Sprechen Sie uns gerne an
Für weitergehende Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Sozialleistungen für ukrainische Geflüchtete
Ukrainische Geflüchtete können grundsätzlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Mit ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung und der Vorlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. einer darauf gerichteten Fiktionsbescheinigung erhalten ukrainische Geflüchtete Leistungen nach dem SGB II/SGB XII.
Der Erstantrag auf Bürgergeld kann hier auch online gestellt werden. Der Online-Antrag steht in deutscher und ukrainischer Sprache zur Verfügung.
- Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland arbeiten?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informiert hierzu wie folgt:
Ja, das ist möglich. Eine Erwerbstätigkeit muss aber zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist. Bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Diese überbrücken das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann.
Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung darf also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet werden. Besondere Berufszugangsvoraussetzungen (etwa eine Approbation bei Ärzten oder eine Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe) gelten für Personen mit einem vorübergehenden Schutz selbstverständlich ebenso wie für alle anderen. Aber auch die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen wie allen anderen offen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- An wen kann ich mich mit meinen Fragen zur Arbeitsaufnahme wenden?
Wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme haben, wenden Sie sich gerne an Ihren/Ihre persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung in Ihrem zuständigen Jobcenter.
Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben Ihres persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung. Sie können uns auch gern per E-Mail unter jobcenter@lk-row.de kontaktieren.
- An wen kann ich mich wenden, um eine Arbeitsstelle zu finden?
Bei der Suche nach einer Arbeitsstelle kann Sie sowohl Ihr/e persönliche/r Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung in Ihrem zuständigen Jobcenter als auch unser Arbeitgeberservice unterstützen.
Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben Ihres persönlichen Ansprechpartners/ Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin der Arbeitsvermittlung. Sie können uns auch gern per E-Mail unter jobcenter@lk-row.de kontaktieren.
- Welche Berufe sind im Landkreis Rotenburg (Wümme) besonders gefragt?
Im Landkreis Rotenburg (Wümme) gibt es derzeit besonders viele offene Stellen in den Bereichen:
- Pflege
- Lager/Logistik
- Handwerk (insgesamt)
- Gastronomie
Aber auch in vielen anderen Bereichen sind offene Stellen vorhanden. Bitte sprechen Sie Ihren / Ihre persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung oder unseren Arbeitgeberservice an.
Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben Ihres persönlichen Ansprechpartners/ Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin der Arbeitsvermittlung. Sie können uns auch gern per E-Mail unter jobcenter@lk-row.de kontaktieren.
- Welcher Standort des Jobcenters ist für mich zuständig?
Das Jobcenter des Landkreises Rotenburg (Wümme) verfügt über insgesamt drei Standorte. Diese finden Sie in Bremervörde, Zeven und Rotenburg. Welcher dieser drei Standorte für Sie zuständig ist hängt von Ihrem Wohnort ab.
- Standort Bremervörde (Amtsallee 7, 27432 Bremervörde, Telefon: 04761 983-4646)
Stadt Bremervörde, Samtgemeinde Geestequelle, Einheitsgemeinde Gnarrenburg
- Standort Zeven (Bremer Straße 19, 27404 Zeven, Telefon: 04281 983-6749)
Samtgemeinde Selsingen, Samtgemeinde Sittensen, Samtgemeinde Tarmstedt und Samtgemeinde Zeven
- Standort Rotenburg (Wümme) (Weicheler Damm 9-11, 27356 Rotenburg (Wümme), Telefon: 04261 983-3728)
Samtgemeinde Bothel, Samtgemeinde Sottrum, Samtgemeinde Fintel, GemeindeScheeßel, Stadt Rotenburg (Wümme), Stadt Visselhövede
- Wer ist meine persönliche Ansprechperson?
Im Jobcenter des Landkreises Rotenburg (Wümme) stehen Ihnen zwei Personen als Ansprechpersonen zur Verfügung.
Für den Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also den monatlich ausgezahlten Geldleistungen, ist Ihr/e Leistungssachbearbeiter/in zuständig. Für die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung steht Ihnen der/die persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Den Namen Ihres/Ihrer Leistungssachbearbeiterin finden Sie oben rechts auf dem Leistungsbescheid, den persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung finden Sie auf der Einladung zur Informationsveranstaltung in russischer Sprache. Vielleicht haben Sie auch schon eine Einladung zur einem Gespräch mit Ihrem /Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung bekommen? Dann finden Sie den Namen auch auf diesem Schreiben oben rechts.
Selbstverständlich helfen Ihnen auch unsere Mitarbeiter/innen aus der Telefonzentrale bzw. am Empfang des Jobcenters bei der Kontaktaufnahme zu der für Ihr Anliegen zuständigen Ansprechperson weiter.
- Wie kann mich die Arbeitsvermittlung des Jobcenters bei der Arbeitsaufnahme unterstützen?
Mit Ihrem /Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung gemeinsam planen Sie Ihren Weg in die Arbeitsaufnahme in Deutschland. Ganz individuell und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.
Benötigen Sie beispielsweise einen Sprachkurs, kann Sie Ihr/e persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung hierbei unterstützen. Benötigen Sie ggf. eine Weiterbildung, um in Ihrem Beruf in Deutschland arbeiten zu können? Auch hierbei können Sie unterstützt werden; auch bei der Finanzierung dieser Weiterbildung.
Sind sie unter 25 Jahre und wollen möglicherweise eine Berufsausbildung in Deutschland aufnehmen? In diesem Fall kann Ihr/e Arbeitsvermittler/in für Sie den Kontakt zum Jugendberufszentrum herstellen. Hier finden Sie speziell geschulte Jugendberufscoaches, die Sie bei diesem Vorhaben unterstützen.
Die Unterstützungen, die Ihnen Ihr/e persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung anbieten kann sind vielfältig. Welche für Sie in Frage kommen, werden Sie zusammen mit Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung in einem persönlichen Gespräch erörtern. Zu einem ersten Kennenlerngespräch werden Sie von Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung in Kürze eingeladen.
- Wie und wo kann ich einen Deutschkurs besuchen?
Um auf dem Arbeitsmarkt und auch sonst in Deutschland Fußzufassen, ist das Erlernen der deutschen Sprache essentiell wichtig.
Das Jobcenter kann Ihnen hier eine Liste der Sprachkursanbieter zur Verfügung stellen. Wenden Sie sich gerne an Ihre/n persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung.
- Wo bekomme ich Hilfe bei Verständigungsproblemen?
Sofern sie selbst nicht bereits deutsche Sprachkenntnisse haben und für die Termine in unserem Jobcenter sprachliche Unterstützung benötigen, lassen sie uns dies zum Beispiel durch Flüchtlingshelfer oder die Sie betreuenden Personen in den Unterkünften wissen. Wir werden dann versuchen eine/n Sprachmittler/in für den Termin im Jobcenter zu organisieren. Gerne könne Sie auch selbst eine Person Ihres Vertrauens zu den Gesprächen mitbringen, die für Sie übersetzen kann.
- Muss ich einen Antrag stellen, um Leistungen der Arbeitsvermittlung zu erhalten?
Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen um die Beratungsleistungen der Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen zu können. Mit der Beantragung der SGB II Leistungen, können Sie auch die Leistungen der Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen. Bis zur Bescheidung Ihres Antrags durch Ihren/Ihre Leistungssachbearbeiter/in stehen Ihnen die Leistungen der Arbeitsvermittlung zwar noch nicht in vollem Umfang zur Verfügung, jedoch können Sie mit Ihrem/Ihrer Arbeitsvermittler/in bereits in die Arbeitsplatzsuche starten.
Nach positiver Bescheidung ihres Antrags auf Leistungen zum Lebensunterhalt können Sie dann grundsätzlich alle Leistungen der Arbeitsvermittlungen in Anspruch nehmen, soweit die besonderen Voraussetzungen für die jeweilige Leistung erfüllt ist.
Achtung! Außer der Beratungsleistung müssen Sie diese grundsätzlich jeweils gesondert beantragen.
Haben Sie sich zum Beispiel auf einen Arbeitsplatz beworben und könnten die Stelle erhalten, müssen aber möglicherweise noch ein Gesundheitszeugnis vorlegen, so kann das Jobcenter die Kosten für das Gesundheitszeugnis an Sie erstatten. Hierfür ist jedoch eben dieser gesonderte Antrag erforderlich. Bitte beachten Sie, dass diese Anträge immer vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses stellen. In dem Beispiel also bevor Sie das Gesundheitszeugnis beim Gesundheitsamt beantragen.
Der Antrag kann sowohl per E-Mail, per Brief, telefonisch oder mündlich in einem persönlichen Gespräch mit dem/der persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung erfolgen. Gegebenenfalls schickt Ihnen diese/r dann noch ein Formular zu, wenn er/sie weitere Informationen benötigt. Reichen Sie dieses dann schnellstmöglich mit ggf. erforderlichen Nachweisen wieder bei Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung ein. Warten Sie bitte auf die Entscheidung des/der persönlichen Ansprechpartners/-in, der/die Ihnen nach Prüfung des Sachverhalts hierzu in der Regel einen Bescheid übersenden wird.
Wir arbeiten derzeit daran auch Online-Anträge für die verschiedenen Leistungen der Arbeitsvermittlung zu erstellen und Ihnen auf unserer Website zur Verfügung zu stellen.
- Welche Antragsfristen für die Beanspruchung von Leistungen der Arbeitsvermittlung gibt es?
Um Leistungen der Arbeitsvermittlung (außer Beratung) in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie diese immer vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses stellen.
Beispiel: Sie leben in Rotenburg und haben am 15.06.2022 ein Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber in Zeven. Zu diesem Gespräch fahren sie mit dem Bus. Diese Kosten für den Bus können Sie vom Jobcenter erstattet bekommen. Dieses müssen Sie jedoch spätestens am 14.06.2022 beantragt haben. Hierfür reicht eine E-Mail oder ein Anruf bei persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung aus.
Stellen Sie Anträge nach Möglichkeit immer frühzeitig. Sie laufen sonst Gefahr auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn Ihr/e persönliche/-r Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung doch mal eine Leistung ablehnen muss, da die besonderen Voraussetzungen für diese nicht erfüllt sind. Zudem sollten Sie auf die Entscheidung Ihres persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung warten, bis Sie Gelder verausgaben.
- An wen kann ich mich neben meiner/m persönlichen Ansprechpartner/in der Arbeitsvermittlung noch wenden, wenn ich einen Arbeitsplatz suche?
Neben Ihrer/Ihrem persönlichen Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung unterstützt Sie auch unser Arbeitgeberservice bei der Suche nach einem Arbeitsplatz.
Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben Ihres Arbeitsvermittlers/ Ihrer Arbeitsvermittlerin. Sie können uns aber auch eine E-Mail schreiben unter jobcenter@lk-row.de
- Kann ich mich in verschiedenen Beschäftigungen ausprobieren?
Grundsätzlich habe Sie die Möglichkeit über sogenannte „Praktika“ verschiedene Beschäftigungen auszuprobieren. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen bei Arbeitgebern, die grundsätzlich nicht länger als 6 Wochen dauern dürfen.
Zu den Voraussetzungen und zum Ablauf berät Sie gerne Ihr/e persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung.
- Was und wann muss ich gegenüber dem Jobcenter melden, wenn ich eine Arbeit gefunden habe?
Wenn Sie einen Arbeitsplatz gefunden haben, melden Sie sich bitte unverzüglich nach der Jobzusage durch Ihren neuen Arbeitgeber bei Ihrem / Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung. Diese/r hat so die Möglichkeit mit Ihnen zu besprechen, ob Sie ggf. noch Unterstützung bei der Aufnahme der Tätigkeit benötigen, die Ihnen das Jobcenter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anbieten kann. Legen Sie auch bitte den von Ihnen unterschriebenen Arbeitsvertrag vor, sobald Sie diesen erhalten haben.
Außerdem müssen Sie Ihre/n Leistungssachbearbeiter/in unverzüglich über die (geplante) Arbeitsaufnahme informieren. Benutzen Sie hierzu bitte das Formular „Veränderungsmitteilungen“. Diese Mitteilung ist auch Online möglich. Einen Link zu dem Online-Formular finden Sie auf der Internetseite des Jobcenters.
- Wieviel darf ich neben den Leistungen zum Lebensunterhalt dazu verdienen?
Sie dürfen so viel dazu verdienen, wie Sie möchten. Nach oben gibt es keine Grenze. Da das Einkommen angerechnet wird, besteht ab einer gewissen Höhe ggf. kein Leistungsanspruch mehr.
Ihr Einkommen wird allerdings nicht in voller Höhe berücksichtigt. Beim Erwerbseinkommen wird immer ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 € berücksichtigt (bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit sogar 200 €). Wenn Sie beispielsweise einen Minijob haben und monatlich 300 € verdienen, bleiben davon 100 € frei.
Aber auch die verbleibenden 200 € Einkommen werden nicht komplett angerechnet, hiervon wird noch der so genannte Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen. Dieser wird prozentual errechnet und ist abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens. In dem Beispiel ergibt sich ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 40 € (20 % von 200 €), so dass im Ergebnis von 300 € Erwerbseinkommen 140 € als Gesamtfreibetrag nicht berücksichtigt werden. Unterm Strich werden somit 160 € angerechnet.
Je nach Höhe des Einkommens sind zudem weitere Absetzungen möglich, z. B. wenn erhöhte Fahrtkosten anfallen.
Bei Fragen sprechen sie gerne Ihre/n Leistungssachbearbeiter/in an.
- Bekomme ich weiterhin SGB II Leistungen, wenn ich arbeite?
Das kommt darauf an. Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, erhalten Sie weiterhin Leistungen.
Wichtig ist, dass Sie dem Jobcenter sofort mitteilen, wenn Sie eine Arbeit aufnehmen. Reichen Sie in dem Zusammenhang Ihren Arbeitsvertrag ein, sobald Ihnen dieser vorliegt. Dann wird geprüft, inwieweit Ihr Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist.
- Wie viele Tage „Urlaub“ kann ich mir vom Jobcenter nehmen?
„Urlaub“ im eigentlichen Sinne gibt es im Jobcenter nicht. Grundsätzlich müssen Sie immer in der Lage sein, unverzüglich
- Mitteilungen des Jobcenters persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
- das Jobcenter aufzusuchen,
- mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
- eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich ausschließlich zu Hause aufhalten müssen!
Selbstverständlich können Sie sich frei bewegen. Sie müssen jedoch in der Lage sein, innerhalb von 75 Minuten z.B. das Jobcenter aufzusuchen oder sich bei einem möglichen Arbeitgeber vorzustellen. Man sprich hier von einem Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich.
Sofern Sie beabsichtigen sich einen oder mehrere Tage aus dem zeit- und ortsnahen Bereich wegzubewegen, haben Sie die Möglichkeit eine sog. Ortsabwesenheit bei Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung zu beantragen. Der Antrag muss prinzipiell vor Ihrer geplanten Abwesenheit bei Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung vorliegen. Die Ortsabwesenheit ist grundsätzlich für insgesamt 3 Wochen (=21 Kalendertage) im Jahr möglich. Bei der Berechnung zählen Sonn- und Feiertage mit.
Achtung! Wenn Sie planen sich insgesamt länger als sechs Wochen am Stück außerhalb dieses zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten, entfällt Ihr Leistungsanspruch auf die Leistungen nach dem SGB II vollständig!
Planen Sie sich länger als 3 Wochen, aber weniger als 6 Wochen außerhalb dieses Bereichs aufzuhalten, entfällt Ihr Leistungsanspruch für den Zeitraum, der die drei Wochen überschreitet.
Fragen hierzu beantwortet gern Ihr/e persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung. Einen Antrag auf Ortsabwesenheit finden unter diesem Link.
- Allgemeine Informationen
Zu allen Fragen der Kinderbetreuung kann Ihnen zunächst das Familienservicebüro des Landkreises Rotenburg (Wümme) weiterhelfen. Per E-Mail erreichen Sie das Familienservicebüro unter familienservicebuero@lk-row.deTelefonisch sind die Mitarbeiter/innen erreichbar:
- in Rotenburg (Wümme) unter 04261 983-2941 oder 04261 983-2942
- in Zeven unter 04281 983-6841 oder 04281 983-6842
- in Bremervörde unter 04761 983-4535
Auch in den Rathäusern der Städte und Gemeinden, Kindertagesstätten und der Schulen finden Sie kompetente Ansprechpartner.
Wie ist die Kinderbetreuung in Deutschland möglich, damit ich als (zurzeit) Alleinerziehende einen Job ausüben kann?
Kinder unter 3 Jahre
Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Diese Angebote sind in der Regel kostenpflichtig. Bei Fragen zur Finanzierung der Betreuung kann Ihnen das Jugendamt des Landkreises weiterhelfen. Dieses erreichen Sie per E-Mail unter jugendamt@lk-row.de.
Telefonisch sind die Mitarbeitenden wie folgt erreichbar:
- in Rotenburg (Wümme) unter 04261 983-2501
- in Zeven unter 04281 983-6020
- in Bremervörde unter 04761 983-4501
Kinder über 3 Jahre
Jedes Kind ab 3 Jahren hat einen individuellen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot in einer Kindertagesstätte im Umfang von vier Stunden an fünf Wochentagen. Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem 3. Geburtstag eines Kindes bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.
Ausgenommen hiervon sind jedoch die Verpflegungskosten. Hierfür fallen Kosten an. Diese können jedoch durch das Jobcenter übernommen werden.
Bitte sprechen Sie dazu Ihren/Ihre persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung an.
Kinder ab 6 Jahre
Für Kinder über 6 Jahren besteht Schulpflicht. Die Schulpflicht beträgt in Niedersachsen grundsätzlich 12 Jahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.
In der 1. bis 4. Klasse besuchen die Kinder die sogenannte Grundschule. Die Grundschulen sind als verlässliche Grundschulen ausgestaltet, so dass Ihr Kind hier mind. 5 Stunden am Tag betreut ist. Einige Gemeinden bieten auch Ganztagsschulen an, so dass Ihr/e Kind/er auch in den Nachmittagsstunden betreut ist. Der Schulbesuch ist kostenfrei. Nimmt Ihr Kind an der Mittagsverpflegung der Schule teil, entstehen hierfür Kosten. Diese Kosten können jedoch durch das Jobcenter übernommen werden. Bitte sprechen Sie dazu gerne Ihren/Ihre Leistungssachbearbeiter/in an.
Einige Gemeinden bieten auch noch weitere Betreuungsmöglichkeit z.B. in den Ferien an. Erkundigen Sie sich bitte bei der Gemeinde in der Sie leben.
Wie ist es möglich als (zurzeit) Alleinerziehende einen Job auszuüben?
Für Kinder bis zu 6 Jahren besteht die Möglichkeit diese z.B. in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege betreuen zu lassen. Kinder ab 6 Jahren unterliegen der Schulpflicht.
Wenn Ihre Kinder in einer Betreuungseinrichtung untergebracht sind bzw. in die Schule gehen, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit einem Minijob , einem Midijob oder einer Teilzeitbeschäftigung nach gehen zu können. Selbstverständlich könne Sie auch einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, wenn für die Kinderbetreuung gesorgt ist.
Kann mein Kind auch Unterstützung beim Deutsch lernen bekommen oder auch weitergehende Unterstützung?
Die Leistungen nach dem SGB II umfassen auch Leistungen für Bildung und Teilhabe. Mit diesen Leistungen kann ihr Kind auf vielfältige Art unterstützt werden. Auch bei Aktivitäten neben der Schule, z.B. wenn es Mitglied eines Fussballvereins werden möchte oder ein Instrument lernen möchte.
Mein Kind besucht die Schule und hat dort Lernschwierigkeiten. Kann das Jobcenter auch hier unterstützen?
Ja, auch hier kann das Jobcenter mit Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen, z.B. können Kosten für Nachhilfeunterricht oder auch für eine Lerntherapie übernommen werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf dieser Seite.
Bürgergeld online beantragen und Unterlagen digital übermitteln
Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Rotenburg (Wümme) haben die Möglichkeit, Anträge und Mitteilungen über eingetretene Veränderungen in digitaler Form an das Jobcenter zu übermitteln. Anträge und Veränderungsmitteilungen können dabei bequem über den Computer oder das Smartphone ausgefüllt und Nachweise hochgeladen werden. Antragstellende / Leistungsberechtigte werden Schritt für Schritt durch die Anwendung geleitet und können ihre Eingaben bei Bedarf auch zwischenspeichern, um den Antrag oder die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.
Sie möchten Bürgergeld beantragen und haben noch nicht alle Unterlagen oder brauchen länger, um alle Formulare auszufüllen? Dann stellen Sie den Antrag vorab fristwahrend. Der fristwahrende Antrag ist unter diesem Link oder dem nebenstehenden QR-Code erreichbar.
Der SGB II-Online-Erstantrag ist unter diesem Link abrufbar und kann zudem über nebenstehenden QR-Code erreicht werden.
Der SGB II-Online-Weiterbewilligungsantrag und die SGB II-Online-Veränderungsmitteilung sind über diesen Link erreichbar und können über nebenstehenden QR-Code aufgerufen werden.
Die Onlineformulare für die Beantragung Einmaliger Leistungen und Darlehen sind über diesen Link erreichbar und können über nebenstehenden QR-Code aufgerufen werden.
Selbstverständlich können Anträge und Unterlagen auch weiterhin persönlich oder auf dem Postweg beim Jobcenter Rotenburg (Wümme) eingereicht werden.
Für das digitale Einreichen von Unterlagen steht zudem das Online-Portal des Landes Niedersachsen zur Verfügung. In Bezug auf diese Anwendung finden Sie weiterführende Informationen im nachfolgenden Beitrag.
Dokumente für das Jobcenter hochladen - Jobcenter nutzt das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online
Kundinnen und Kunden des Jobcenters können Unterlagen rund um das Bürgergeld über das Online-Portal des Landes Niedersachsen – im Gegensatz zur Übermittlung per E-Mail – rechtssicher und datenschutzrechtlich unbedenklich auf digitalem Wege an das Jobcenter übermitteln. Diese zusätzliche Möglichkeit, Unterlagen beim Jobcenter einzureichen, bietet den Kundinnen und Kunden einen noch besseren Service. Wer beispielsweise seitens des Jobcenters aufgefordert wird, Unterlagen einzureichen, muss keinen neuen Vordruck über die Online-Formulare ausfüllen, sondern kann die Unterlagen bequem über das Online-Portal hochladen. Wer Unterlagen über das Online-Portal einreicht, hat zugleich einen Nachweis darüber, dass die Unterlagen beim Jobcenter eingegangen sind. Bedingung für die Nutzung dieses Verfahrens ist, dass die Bürgerin bzw. der Bürger bereits einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Jobcenter gestellt und ein Aktenzeichen mitgeteilt erhalten hat. Ihr Jobcenter-Aktenzeichen finden Leistungsberechtigte im Kopf eines jeden Schriftstückes, welches sie bereits vom Jobcenter erhalten haben.
Die Nutzung dieses Services ist mit oder ohne Registrierung im Portal möglich. Zur Identifikation des Absenders sind allerdings in jedem Fall persönliche Daten anzugeben, die im Falle fehlender Registrierung nicht im Portal gespeichert, sondern lediglich zusammen mit dem hochgeladenen Dokument an das Jobcenter übermittelt werden. Die übermittelten Dokumente gelten bei Nutzung dieses Übermittlungsweges kraft Gesetzes als zugestellt. Bitte klicken Sie hier, um Unterlagen hochzuladen.
Bitte nutzen Sie für den Aufruf des Online-Portals zum Zwecke der Übersendung von Unterlagen rund um das Bürgergeld zwingend den vorstehenden Link. Der Aufruf des Online-Portals über eine Suchmaschine führt (noch) nicht in den Bereich des Jobcenters Rotenburg (Wümme).
Für die erstmalige Beantragung von SGB II-Leistungen nutzen Sie bitte diesen Link.