Gemäß § 39 Viehverkehrsverordnung sind Schweine vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen mit einer ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
Die Ohrmarken für Schweine können Sie entweder bei
Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.
Heinrich-Schröder-Weg 1
27283 Verden / Aller
Telefon (04231) 955 – 10
Telefax (04231) 955 – 166
oder direkt Online bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beantragen. Bitte beachten Sie, dass sich die Anzahl der Ohrmarken an der Anzahl der von Ihnen gemeldeten Zuchtschweine bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richtet.
Beispiel:
Sie haben bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse 30 Zuchtschweine gemeldet, dies wird mit dem Faktor 30 multipliziert, der der Anzahl der lebendgeborenen Ferkel je Sau und Jahr entspricht und mit der Anzahl der gemeldeten Mastschweine, in unserem Beispiel sind dies 100 Mastschweine, addiert.
30 x 30 + 100 = 1000
Der maximale jährliche Bedarf wären in diesem Fall 1000 Schweineohrmarken.
Werden Ohrmarken bestellt, so muss ein Antrag auf Gewährung von Beihilfen für Tierkennzeichnungsmedien und Beratung ausgefüllt werden. Diesen finden Sie weiter unten auf unserer Internetseite, aber auch bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.
Ohne diesen Antrag kann KEINE Ohrmarkenbestellung bearbeitet werden.
Verlust von Schweineohrmarken
Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betreib zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.