Landschaftsschutzgebiet
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten nach § 26 BNatSchG i. V. m. § 19 NNatSchG dient
- dem Erhalt und der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzbarkeit der Naturgüter,
- dem Schutz eines vielfältigen, eigenartigen oder schönen Landschaftsbildes,
- dem Schutz von Gebieten, die für die Erholung wichtig sind.
Landschaftsschutzgebiete können ausgewiesen werden zum Schutz (Erhalt) oder zur Verbesserung der Naturgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Landschaftsbild/Ruhe, Boden, Wasser sowie Luft/Klima. Landschaftsschutzgebiete können sowohl außerhalb der Ortschaften als auch im besiedelten Bereich erlassen werden.
Im Landkreis Rotenburg (Wümme) sind z. Zt. 59 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 15.274 ha ausgewiesen.
Die Verordnungen der Landschaftsschutzgebiete sind unter "Bestehende Landschaftsschutzgebiete (Verordnungen)" abrufbar.
Einstweilige Sicherstellung
Teile von Natur und Landschaft, deren Ausweisung als Schutzgebiet (Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet) beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren durch Verordnung einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird (§ 22 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 14 NAGBNatSchG).