Naturschutzprojekte
Der Landkreis fördert seit 2012 zusammen mit den anerkannten Naturschutzverbänden im Rahmen der dafür jährlich bereit gestellten Haushaltsmittel die verschiedensten Projekte im Bereich Naturschutz.
Gibt es Fristen?
Mit Ausnahme der an rein landwirtschaftlich genutzte Flächen gebundene Projekte, sollten die übrigen Projektanträge bis zum 15.08. eines jeden Jahres vorliegen. Diese werden dann im Regelfall in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.
Falls Anträge bzw. bewilligte Projekte kostenmäßig durch den laufenden Etat nicht mehr abgedeckt werden können oder verspätet zur Prüfung eingereicht wurden, werden sie in das folgende Jahr übernommen.
Diese Übernahme erübrigt sich, wenn für das Folgejahr keine Finanzmittel mehr zur Verfügung stehen bzw. die Projektförderung insgesamt eingestellt wurde. Die Antragsteller werden entsprechend informiert.
Noch Fragen? Rufen Sie die Ansprechpartner an oder schicken eine E-Mail.
Worum geht es?
Im Jahre 2011 nur mit dem Projekt "Blühstreifen" gestartet, fördert der Landkreis Rotenburg (Wümme) - zusammen mit den anerkannten Naturschutzverbänden - seit 2012 im Rahmen der dafür jährlich bereit gestellten Haushaltsmittel die verschiedensten Projekte aus den Bereichen:
- Artenschutz
- Biotoppflege
- Biotopeinrichtung
- Umweltbildung
- Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten
Unter welchen Voraussetzungen kann gefördert werden?
Eine Förderung kommt nur in Frage, wenn das beantragte Projekt vom Landkreis Rotenburg (Wümme) als ökologisch sinnvoll bewertet wird und geltende gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden.
Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Förderung des Projektes die festgelegten Rahmenbedingungen (s. Allg. Verwaltungshandreichung 5. 1 u. Verwaltungshandreichung - Förderrichtlinie Arten- und Biotopschutz) zu beachten. Daraus sind die wichtigsten Regelungen in Kurzform nachfolgend dargelegt und erläutert.
Wichtiger Hinweis:
Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben, zu deren Übernahme der Antragsteller oder Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben (z. B. Anliegerverpflichtungen, Schadensersatz-leistungen, Kompensationsmaßnahmen), Grunderwerb und daraus folgende Eigentümerverpflichtungen.
Sollte diesbezüglich - auch nachträglich - ein Missbrauch festgestellt werden, sind dem Landkreis Rotenburg (Wümme) sämtliche geleisteten Aufwendungen zu erstatten. Darüber hinaus behält sich der Landkreis Rotenburg (Wümme) die Einleitung rechtlicher Schritte vor.
Welche Projekte werden gefördert?
Förderungsfähig sind Projekte und Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes, zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund sowie im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete im Landkreis Rotenburg (Wümme).
Zu etlichen Projekten existieren Kurzbeschreibungen, sog. Steckbriefe, welche im Reiter Dokumente aufgerufen werden können, um nähere Informationen zu erhalten.
Insbesondere förderfähig sind Projekte und Maßnahmen
- die der Umsetzung der Managementplanung eines Naturschutz- und/ oder NATURA 2000-Gebiets dienen. Dazu zählen auch die auf den Schutzzweck bzw. das Erhaltungsziel ausgerichteten Maßnahmen der Besucherlenkung und Information,
- die der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von gesetzlich geschützten Biotopen oder FFH-Lebensraumtypen dienen (z. B. Maßnahmen der Heidepflege, Wiedervernässungsmaßnahmen in Mooren oder Beweidungsprojekte),
- zur Erhaltung oder Wiedereinbürgerung von in ihren Beständen bedrohten Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzmaßnahmen),
- des Wiesenvogelschutzes,
- der Anlage und Pflege von dauerhaften Biotopen und naturnahen Landschaftsbestandteilen (z. B. von Stillgewässern, Hecken, Feldgehölzen, Streuobstbeständen, Kopfweiden, struktur- und artenreichen Säumen),
- der Anlage von temporären Blühstreifen,
- zur Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft zur Umweltbildung und -information
Wie läuft das Antragsverfahren?
Wenn eines der förderfähigen Projekte realisiert werden soll und auch die daran gekoppelte Flächenverfügbarkeit gegeben ist, sollte - wenn möglich noch vor Antragstellung – ein gemeinsamer Ortstermin mit allen Beteiligten (Ansprechpartner s. u.) erfolgen, um zu prüfen, ob das anvisierte Projekt ökologisch sinnvoll und die Fläche dafür geeignet ist.
Trifft beides zu, sind im Prinzip die Voraussetzungen für eine Förderung durch den Landkreis Rotenburg (Wümme) gegeben. Es bietet sich an, bei dieser Gelegenheit Details zum Projekt zu besprechen und festzulegen, die in die Projektbeschreibung (als Bestandteil des Antrages) zu übernehmen sind. Anschließend kann die Antragstellung erfolgen.
Dabei stehen in der Regel die Revierinhaber und der Naturschutzobmann des örtlichen Hegeringes oder der jeweilige Naturschutzobmann der drei Jägerschaften BRV, ZEV u. ROW sowie weitere genannte Ansprechpartner unterstützend zur Verfügung (Kontaktdaten s. u.).
Das dafür vorgesehene Antragsformular ist vollständig ausgefüllt mit den zugehörigen Unterlagen und Unterschriften beim Landkreis Rotenburg (Wümme) einzureichen.
Für die rein auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogene Förderung existiert für das Projekt „Blühstreifen“ ein separater Antragsvordruck.
Über Anträge entscheidet der zuständige Sachbearbeiter auf Grundlage der u. U. bereits durchgeführten Ortsbesichtigung und der vorliegenden Fachinformationen selbstständig.
Bei größeren, kostenträchtigen oder naturschutzfachlich diskussionsbedürftigen Projektanträgen entscheidet ein Gremium – bestehend aus Kreisjägermeister, dem Kreisnaturschutzbeauftragten und dem Leiter des Amtes für Naturschutz und Landschaftspflege mit dem zuständigen Sachbearbeiter - über eine Förderung.
Aufgrund ihrer besonderen Struktur nur auf einen Interessentenkreis beschränkt, verläuft das Projekt „Blühstreifen“ weitgehend eigenständig zwischen Landwirten/Flächenbewirtschaftern als Antragsteller, den örtlichen Jägern, Hegeringleitern und dem zuständigen Naturschutzobmann der jeweiligen Jägerschaft als vor Ort tätige Ansprechpartner, Organisatoren und Kontolleure sowie dem Landkreis Rotenburg (Wümme) als Auszahler der fällig werdenden Förderung.
Grundsätzlich gilt:
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung eines Projektes.
- Mit der Umsetzung des Projektes darf nicht vor Bewilligung des Antrages begonnen werden! Ansonsten entfällt die Förderung, es sei denn, der Landkreises Rotenburg (Wümme) hat einem vorher gestellten Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn (muss begründet werden) zugestimmt!
Die getroffene Entscheidung wird in der Regel telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt, auf Wunsch auch schriftlich. Bei bewilligter Förderung kann mit den erforderlichen Projektaktivitäten umgehend begonnen werden.
Während und nach Abschluss der Bauzeit behält sich der Landkreis Rotenburg (Wümme) eine Überprüfung des geförderten Projektes vor.
Nach Abschluss des Projektes gibt es hinsichtlich der Abrechnung zwei Möglichkeiten:
- Der Antragsteller reicht die Original-Rechnung/en - mit handschriftl. Bestätigung für den einwandfreien und vollständigen Erhalt der Materialien und/oder die auftragsgemäße und komplette Ausführung der in Rechnung gestellten Arbeiten und Leistungen - beim Landkreis Rotenburg (Wümme) ein. Dieser überweist dann den/die Rechnungsbetrag/-beträge direkt an die Firma.
- Der Antragsteller (Rechnungsadressat) begleicht zunächst die Original-Rechnung/en und reicht sie – ebenfalls mit handschriftl. Bestätigung wie bei 1. und zusätzlicher Angabe seiner Bankverbindung – anschließend beim Landkreis Rotenburg (Wümme) ein. Dieser erstattet die verauslagten Beträge zurück, wenn die Angaben vollständig sind.
Wichtiger Hinweis:
Sämtliche Fördermittel sind zurückzuzahlen, wenn das geförderte Projekt - auch später - ohne Zustimmung des Landkreises Rotenburg (Wümme) substanziell wesentlich verändert, beschädigt, flächenmäßig reduziert oder gänzlich beseitigt wurde.
Stand 08.2023