Oberirdische Gewässer
Als Gewässer bezeichnet man oberirdische Gewässer (ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser) und das Grundwasser. Für Maßnahmen, die auf ein Gewässer einwirken können, sieht das Wasserrecht entsprechende Erlaubnisse oder Genehmigungen vor.
Gewässerordnungen
Die oberirdischen Gewässer sind nach ihrer Größe und wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Gewässerordnungen eingeteilt.
Gewässer erster Ordnung sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft. Im Landkreis Rotenburg (Wümme) gilt dies für die Oste ab Mintenburg flussabwärts.
Unter die Gewässer der zweiten Ordnung fallen alle oberirdischen, natürlichen oder künstlichen, fließenden oder stehenden Gewässer, die aufgrund ihrer Größe für die Wasserwirtschaft von überörtlicher Bedeutung sind, aber noch nicht den Gewässern erster Ordnung zugeordnet werden. Sie sind in einer entsprechenden Verordnung mit Anfangs- und Endpunkt benannt und werden durch die Unterhaltungsverbände unterhalten.
Gewässer dritter Ordnung sind alle übrigen Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind und dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern. Die Unterhaltungspflicht (Räumpflicht) für diese Gewässer liegt grundsätzlich beim Eigentümer, soweit nicht ein Wasser- und Bodenverband diese Aufgabe übernommen hat.
Gewässerrandstreifen
Um zum Schutz der Gewässer beizutragen, sind wir alle verpflichtet, insbesondere in der direkten Umgebung auf einen sorgsamen Umgang an den Gewässern zu achten. Im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) wurde die Problematik, die bei Gewässerrandstreifen auftreten kann, entsprechend aufgegriffen. Als Gewässerrandstreifen gelten die an das Gewässer angrenzenden Geländestreifen. Der Abstand (ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers) beträgt bei
Gewässern erster Ordnung: 10 Meter
Gewässern zweiter Ordnung: 5 Meter
Gewässern dritter Ordnung: 3 Meter.
Um die Reinhaltung der Gewässer zu fördern, einen Beitrag zur Biotopvernetzung zu leisten und insbesondere der Einschwemmung von Bodenbestandteilen und letztendlich Bodenerosionen entgegenzuwirken, gelten für die Gewässerrandstreifen folgende Bestimmungen:
Grünland darf nicht in Ackerland umgebrochen werden. Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie standortbezogen und genehmigt sind. Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Regelungen können Sie aus dem § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entnehmen.
Gewässerausbau
Ein Gewässerausbau ist gegeben, wenn ein Gewässer hergestellt, wesentlich verändert oder verfüllt wird. Auch eine Veränderung des Ufers fällt unter dem Oberbegriff Ausbau. Entscheidendes Merkmal ist die dauerhafte Veränderung des Gewässers. Für den Ausbau (Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung) eines Gewässers oder seiner Ufer ist grundsätzlich eine Planfeststellung erforderlich.
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Gewässerkreuzungen
Bauliche Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern sind genehmigungspflichtig. Dazu zählt die Herstellung neuer Anlagen ebenso wie die wesentliche Änderung bestehender und die Wiederherstellung zerstörter Anlagen. Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme beim Landkreis Rotenburg (Wümme) einzuholen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte künstliche Einrichtungen. Die Größe und die Bedeutung dieser Anlagen sind hierbei nicht entscheidend. Zu diesen Anlagen zählen z. B. Leitungen aller Art, Unterquerungen, Brücken, verrohrte Überwege oder Boots- und Schwimmstege.
Amt
Amt für Wasserwirtschaft und Straßenbau - Dienststelle ROW | |
Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2759 Telefax: 04261 983-2799 E-Mail: wasserwirtschaft@lk-row.de | Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. |
Amt für Wasserwirtschaft und Straßenbau - Dienststelle BRV | |
Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-2759 Telefax: 04761 983-4199 E-Mail: wasserwirtschaft@lk-row.de | Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. |
Dokumente
Zuständigkeiten Amt für Wasserwirtschaft & Straßenbau (127 kB) | |
Gewässerrandstreifen - Infoblatt (114 kB) | |
Antrag Gewässerausbau ROW (73 kB) | |
Antrag Gewässerausbau BRV (73 kB) | |
Antrag Gewässerkreuzung ROW (73 kB) | |
Antrag Gewässerkreuzung BRV (73 kB) |