Personenbeförderung
Informationen zur Personenbeförderung
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Wenn Sie gewerblich oder geschäftsmäßig Taxi, Mietwagen, Krankenwagen, Pkw für Ferienziel-Fahrten oder im Linienverkehr fahren möchten, dann benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis auch die besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
Das Mindestalter für den Erwerb dieser Fahrerlaubnis beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen
- 21 Jahre für Mietwagen, Taxen, Pkw im Linienverkehr und Pkw für Ferienziel-Fahrten
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Pass mit Meldebestätigung (nicht älter als eine Woche)
- Führungszeugnis der Belegart "0" (zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde, nicht älter als drei Monate bei Antragstellung)
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Führerschein der Klasse 3 bzw. B muss seit mindestens zwei Jahren im Besitz sein oder zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre im Besitz gewesen sein, bei Beschränkung auf Krankenwagen mindestens ein Jahr.
Bei der Ersterteilung oder Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr ist die Eignung (leistungspsychologische Voraussetzung) durch die Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
Außerdem wird im Rahmen des Antragsverfahrens auch die persönliche Zuverlässigkeit geprüft. Es dürfen keine gravierenden Vorstrafen/Verkehrsverstöße gegen Sie bestehen/vorliegen.
Ortskundeprüfung (nur bei Taxen):
Wer im Landkreis Rotenburg (Wümme) Taxi fahren will, muss die dafür notwendigen Ortskenntnisse in einer schriftlichen Prüfung nachweisen. Diese Prüfung wird von der Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) abgenommen.
Hinweis: Bei Beantragung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist gleichzeitig die Umstellung des nationalen Führerscheines erforderlich.
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr beträgt für die Ersterteilung 42,60 € und für die Verlängerung 38,00 €.
Sollte eine Ortskundeprüfung erforderlich sein, ist hierfür zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 32,00 € zu entrichten.
Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
Als Formen des Gelegenheitsverkehres sind zulässig:
- Verkehr mit Taxen
- Ausflugsfahrten sowie
- Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
Verkehr mit Taxen:
Es ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmtem Ziel ausführt. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden.
Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches (Pflichtfahrbereich).
Die Beförderungsentgelte und -bedingungen werden durch Verordnungen geregelt.
Ausflugsfahrten:
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen.
Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen:
Es ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren.
Voraussetzung der Genehmigungen:
- die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein
- keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun und
- der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch die Ablegung einer Prüfung (bei der Industrie- und Handelskammer) nachgewiesen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Fach- und Sachkundenachweis
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Führungszeugnis nach Belegart "0"
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt, der Gemeinde, der Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse
- Nachweis über Büroraum und Stellplatz/Stellplätze für Kfz
Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister und der Gesellschaftsvertrag erforderlich.
Genehmigungsdauer:
Die Genehmigungen werden für fünf Jahre erteilt.
Ausnahme:
Bei Ersterteilung einer Taxenkonzession ist die Genehmigung für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen.