Die "Schlichtungsstelle Bergschaden Niedersachsen" bietet den Bürgerinnen und Bürgern in Niedersachsen sachgerechte Hilfe bei Schäden aufgrund von Bergbauaktivitäten (seismische Ereignisse, Bodenabsenkungen). Das Verfahren ist für sie kostenfrei und transparent. Ziel ist es, eine mit Kostenrisiken verbundene gerichtliche Auseinandersetzung zur Klärung etwaiger Ersatzansprüche möglichst zu vermeiden.
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) leitet die Geschäftsstelle, nimmt die Anträge von Betroffenen entgegen und übernimmt die organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren.
- An die Schlichtungsstelle können sich Privatpersonen, kleine und mittlere Handwerks- und Geschäftsbetriebe oder vergleichbare Personen wenden,
- an deren Gebäude oder Grundstück ein Schaden entstanden ist,
- der vermutlich auf seismische Ereignisse oder auf Bodenbewegungen im Zusammenhang mit der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas oder der Errichtung und dem Betrieb von Untergrundspeichern zur Lagerung von Kohlenwasserstoffen zurückzuführen ist und
- über dessen Regulierung jedoch bislang kein Einvernehmen mit dem als Verursacher in Betracht kommenden Bergwerksunternehmen erzielt werden konnte.
- Die Schlichtungsstelle kann nur einzelfallbezogene Streitigkeiten im Zusammenhang mit den vorgenannten Sachschäden annehmen. Anträge zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder zu behördlichen Genehmigungsverfahren kann sie nicht annehmen.
- Das Verfahren ist für Antragsteller - außer bei missbräuchlicher Anrufung der Schlichtungsstelle - kostenfrei.
- Die Schlichtungsstelle wird von einem Schlichter mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, der von zwei Beisitzern unterstützt wird. Einen Beisitzer muss der Antragsteller aus einer von den Interessenvertretungen der Betroffenen aufgestellten Liste auswählen. Die Auswahl ist auf die Liste der ausgewiesenen Beisitzer beschränkt.
- Der andere Beisitzer wird von dem jeweiligen Bergwerksunternehmen benannt.
- Die Entscheidung im Schlichtungsverfahren wird in der Regel nach mündlicher Verhandlung unter Beteiligung der Parteien getroffen und endet mit einem Schlichtungsspruch. Den Parteien bleibt es überlassen, den Schlichtungsspruch anzunehmen. Unabhängig davon steht den Betroffenen der ordentliche Rechtsweg weiterhin offen. Die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche ist ab Antragseingang bis einen Monat nach Zustellung des Schlichtungsspruchs gehemmt.