Mit der Änderung der Wohnraumförderrichtlinie zum 01. Juli 2016 wurden auch die Kaltmieten, die maximal vereinbart werden dürfen, angehoben. Diese betragen 6,60 € pro m² in der Stadt Rotenburg, 5,80 € pro m² in den Städten Bremervörde und Zeven und 5,00 € pro m² im übrigen Kreisgebiet, jeweils zuzüglich 0,50 € pro m² bei barrierereduziertem Wohnraum. Mieterhöhungen im gesetzlichen Rahmen sind frühestens nach vier Jahren zulässig.
Es ist zu beachten, dass die durch die Förderung entstandenen Wohnungen für sieben Jahre an den nachstehend genannten Personenkreis (s. Ziffer 2.5 der Richtlinie) vermietet werden müssen. Die Wohnungen können neben Inhabern eines Wohnberechtigungsscheins (sog. B-Schein), an Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder an zur Unterbringung von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG herangezogene kreisangehörige Kommunen zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern vermietet werden. Berechtigte für einen B-Schein können u.a. Rentner, Studenten, Auszubildende oder SGB II/XII - Leistungsbezieher sein.
Die Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein liegt bei 17.000 € für einen Einpersonenhaushalt sowie bei 23.000 € für einen Zweipersonenhaushalt. Die Berechnung der Einkommensgrenze erfolgt nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz und wird vom Amt für Bauaufsicht und Bauleitplanung des Landkreises durchgeführt.
Mit der Maßnahme darf nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein. Auch muss die Bauortgemeinde den Bedarf an kleinen Wohnungen bestätigen, damit die Mittel bewilligt werden können.